Politik 23.06.09
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
Die Bundesregierung hat in der Bundestags-Drucksache 16/12784 16 vom 27.04.2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vorgelegt. Eine der Neuregelungen betrifft die Geltung der Genehmigungsfiktion (Art. 13 Abs. 4 der RL, § 42a Abs. 1 VwVfG) in der GewO, der Handwerksordnung und dem Signaturgesetz. Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Verordnungsermächtigung, um die in der Dienstleistungsrichtlinie geregelten Informationspflichten umzusetzen.

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung kritisiert der Bundesrat, dass die Novelle über die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie hinausgehe. Insbesondere wendet sich die Länderkammer gegen den Wegfall der Gewerbeanzeige, ohne die die Behörden keine Möglichkeit hätten, von den Gewerbetreibenden überhaupt Kenntnis zu nehmen und ihren Informationspflichten nachzukommen.

Zweifelsfrei sind Werkstätten keine Gewerbebetriebe, eine Anmeldung als Gewerbe scheidet daher aus, auch ist eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich (die BAG WfbM hat dazu ein >> Merkblatt erstellt).

Allerdings kann das Gesetz Wirkungen für z. B. Integrationsprojekte haben, die gewerblich geführt werden.

Hier die Texte aus dem Gesetzentwurf – noch nicht verabschiedet.

Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …..

„§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 55 Ab- satz 2 nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Dem § 10 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt.“

Weiterführende Hinweise:

BR-Drs. 284/09 externer Link
BT-Drs. 16/12784
BT-Drs. 16/13399 externer Link


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