Diesen Artikel an Freunde versenden
Email des Empfängers:
Email des Senders:
Name des Senders:

Änderungen bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder
Nach dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 konnten 500 Euro (neuer Freibetrag) für nebenberufliche Tätigkeiten einer Körperschaft mit steuerbegünstigten Zwecken gezahlt werden. So haben viele Vereine pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Vorstandsmitglieder gezahlt. Grundsätzlich übt der Vereinsvorstand sein Amt ehrenamtlich aus, durch entsprechende Satzungsbestimmung kann jedoch eine Vergütung für Vorstände erlaubt werden.

Mit Schreiben vom 25. November 2008 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verdeutlicht, dass ein Verein, dessen Satzung ausdrücklich eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit festschreibt, mit Vorstandsvergütungen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt. Diese Regelung wurde nun durch ein erneutes BMF-Schreiben vom 22. April 2009 verschärft: Vergütungen für Vorstandstätigkeit dürfen nur dann erfolgen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.

Aus vereinsrechtlicher Sicht stellt eine - nichtsatzungsgemäße - Zahlung einer Vergütung an Vorstandsmitglieder eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, die zu einer Rückerstattungspflicht erhaltener Zahlungen (auch für vorangegangene Jahre) führt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 1987 entschieden (BGH 11 ZR 53/87 v. 14. Dezember 1987) und klargestellt, dass der Begriff der "Ehrenamtlichkeit" in der Satzung einer Vergütung von Vorstandsmitgliedern entgegensteht. Unerheblich ist dabei die Art der Bezeichnung der Vergütung (z. B. als pauschaler Aufwendungsersatz, Sitzungsgeld oder pauschaler Verdienstausfall, etc.

Wird ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung an den Vorstand gezahlt, handeln die Organe des Vereins pflichtwidrig. Solche Zahlungen verstoßen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und gefährden die Gemeinnützigkeit des Vereins.

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit wird nach dem BMF-Schreiben vom 22. April 2009 aus Billigkeitsgründen abgesehen, wenn die Zahlungen an die Vorstandsmitglieder nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Vergütung für Vorstandsmitglieder zulässt.


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden