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Neuorganisation des SGB II – Ende der ARGEn?
2003 wurden die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die Arbeitslosenhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt. Um Arbeitssuchende besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wurden die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Kommunen (Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und Armut) zusammengeführt. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte im Dezember 2007 diese Form der Grundsicherung für Arbeitssuchende für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

In 346 Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) nehmen derzeit die BA und die Kommunen ihre Aufgaben wahr. So sollte eine Hilfe aus einer Hand unter einem Dach ermöglicht werden. Das BVG sieht darin jedoch eine vom Grundgesetz nicht zugelassene Form der Mischverwaltung und gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2010 eine verfassungskonforme Regelung zu finden.

Getrennte Aufgabenwahrnehmung im Koalitionsvertrag vereinbart

CDU, CSU und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag zur SGB II-Strukturreform ausgeführt:

„Die Koalition will die Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung für Langzeitarbeitslose im Sinne der Menschen neu ordnen. Wir streben eine verfassungsfeste Lösung ohne Änderung des Grundgesetzes und ohne Änderung der Finanzbeziehungen an, die dazu beiträgt, dass Langzeitarbeitslosigkeit vermieden bzw. so schnell wie möglich überwunden wird. Dabei gilt es, die Kompetenz und Erfahrung der Länder und der Kommunen vor Ort sowie der Bundesagentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung für die Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen zu nutzen. [...] Die Bundesagentur für Arbeit erhält die Aufgabe, den Kommunen attraktive Angebote zur freiwilligen Zusammenarbeit zu unterbreiten. [...] Unser Ziel ist eine bürgerfreundliche Verwaltung, die unnötige Doppelarbeit vermeidet.“ (Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode, S. 82)

Hilfe aus einer Hand – zentrale Reformintention des SGB II

Bei der Einführung der Grundsicherung war es erklärtes Ziel, die Kommunen und die BA in einer neuen Organisation zusammenzuführen. Gleichzeitig sollte die Doppelstruktur abgelöst werden: Arbeitsförderung nach dem SGB III und Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Langzeitarbeitslose sollten in einem einheitlichen Recht und aus einer Hand gefördert werden. „Verschiebebahnhöfe“ zwischen Hilfesystemen sollten abgeschafft, das Neben- und Gegeneinander verschiedener Behörden beendet, die öffentlichen Mittel nicht auf die Verwaltung von Langzeitarbeitslosigkeit, sondern auf eine wirksame Hilfe für die Betroffenen konzentriert werden. In dieser sollten die Geldleistungen zur Grundsicherung und aktive Eingliederungsaktivitäten eng miteinander verknüpft sein.

Risiken und Befürchtungen bei einer getrennten Aufgabenwahrnehmung

Wohlfahrtsverbände, Träger, selbst die ASMK stehen der vorgeschlagenen Trennung der Aufgaben skeptisch bis ablehnend gegenüber. Gründe für diese Haltung sind:
  • Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung widerspricht dem SGB II-Kerngedanken des Fördern und Forderns aus einer Hand.
  • Der Übergang zu einer getrennten Aufgabenwahrnehmung von Kommunen und Arbeitsagenturen führt zu deutlichen Verschlechterungen für alle Beteiligten. So müssten z. B. für Geldleistungen getrennte Bescheide ergehen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Eingliederung würden von Leistungen der Kommune institutionell abgespalten.
  • Die Rechtswege würden noch komplexer. Die ohnehin schon überlastete Sozialgerichtsbarkeit muss mit einer Flut neuer Klagen rechnen.
  • Die Kommunen sind bei einem Ende für die ARGEn nicht mehr an der aktiven Arbeitsförderung beteiligt. Diese geht in die ausschließliche Zuständigkeit der BA über. Lokales Wissen und Vernetzungskompetenz entfallen.
  • Es ist davon auszugehen, dass die getrennte Aufgabenwahrnehmung zu deutlich höheren Verwaltungskosten führt.
  • Die Qualität der Arbeit in den ARGEn hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Bei einer Auflösung werden qualifizierte Mitarbeiter abwandern. Die Funktionsfähigkeit würde 2010 deutlich zu Lasten langzeitarbeitsloser Menschen beeinträchtigt.
  • Ohne eine Grundgesetzänderung könnte auch die Übertragung der Verwaltung des SGB II allein an die BA verfassungswidrig sein.
Aktueller Stand
  • Die Bundesregierung hat bis jetzt die feste Absicht, die getrennte Aufgabenwahrnehmung durchzusetzen und zeigt sich von den vorgebrachten Einwendungen wenig beeindruckt.
  • Damit Kommunen und die Bundesanstalt für Arbeit auch künftig so wie bisher gemeinsam langzeitarbeitslose Menschen betreuen können, fordert die SPD-Fraktion eine Grundgesetzänderung und hat bereits einen Gesetzentwurf dafür vorgelegt.
  • Die Grünen wollen mit einem eigenen Vorschlag in die Debatte gehen, der neben der Absicherung der Jobcenter (ARGEn) auch die Ausweitung der Option zum Inhalt hat.


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