Arbeitswelt 26.03.04
Was kostet eigentlich ein Werkstattplatz?
Die Vergütungen im Arbeitsbereich der Werkstätten sind im Bundesgebiet nach wie vor sehr uneinheitlich. Der im § 41 SGB IX geforderte Ausweis von Gewinnen oder Verlusten aus der Vergütung läßt sich ohne die Festlegung der Leistungen und damit welche Kosten als werkstattnotwendig angesehen werden, nicht bewerkstelligen. Durch die Fortschreibung der Vergütungen greift auch die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Lösung im § 12 WVO (nur die vereinbarten Kosten sind notwendige Kosten) nicht.

In einigen Ländern kommt es nach wie vor zur Inanspruchnahme von Erlösanteilen durch die Rehabilitationsträger, nicht gedeckte werkstattnotwendige Kosten führen bei Werkstätten zur Aufzehrung des Eigenkapitals, sofern nicht unrechtmäßig auf das Arbeitsergebnis zugegriffen wird. Die bereits seit 1. August 1996 festgeschriebene Pflicht, auch Kosten der wirtschaftlichen Betätigung ("werkstattspezifische Kosten") zu übernehmen, ist nicht umgesetzt. Zur Musterberechnung wird von folgenden Faktoren ausgegangen:
  1. die werkstattspezifischen notwendigen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung und die Prozeß-Energiekosten für die Herstellung wirtschaftlich verwertbarer Güter im Arbeitsbereich wurden nicht berücksichtigt;
  2. es wurde eine Werkstatt mit 240 Plätzen im Arbeitsbereich zugrunde gelegt, Kosten für den Berufsbildungsbereich wurden der Einfachheit halber nicht berechnet;
  3. die Personalstruktur orientiert sich an den Vorschlägen der Kostenträger ("Personalbedarfsrichtlinien" der BAG|üS von 1992), nimmt aber die Fachkräfte im Vorrichtungsbau und zur Arbeitsvorbereitung als für die Rehabilitation unverzichtbare und deshalb werkstattnotwendige ausdrücklich mit auf;
  4. die durch das SGB IX konkretisierten Aufgaben der Mitwirkung und der Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wurden aufgenommen;
  5. die Personalkosten basieren auf der Bundesangestelltentarifvertrag Nr. 34 vom 30. Juni 2000 und der daraus abgeleiteten Tabelle für die Haushaltsplanung des Landes Niedersachsen 2002/2003;
  6. die Sachkostenkalkulation ergibt sich aus den in Niedersachsen erfahrungsgemäß üblichen auf dem Stand von 2000;
  7. Beiträge für die Sozialversicherung und Fahrtkosten blieben unberücksichtigt;
  8. ebenso unberücksichtigt bleiben z. B. Personalkosten des Qualitätsmanagements, der Arbeitssicherheit, des Brandschutzes sowie der gestiegenen Anforderung an die Datenverarbeitung und an die Öffentlichkeitsarbeit;
  9. für Lebensmittel und Verpflegung wurde der Sachbezugswert nach SGB zugrunde gelegt;
  10. der Berechnung der Zinskosten liegen folgende Annahmen zugrunde: Investitionskosten pro Platz 60.000 DM. Von dieser Größe geht der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung aus; Gesamtinvestitionssumme 14,4 Mio. DM (bei 40 % Zuschuß, 26 % Darlehen und 2 % Verzinsung für das Darlehen);
  11. kostensatzwirksamer Abschreibungsanteil 60 % (da 40 % zuschußfinanziert wurden), davon 90 % für Gebäude (AfA-Satz 2 %) und 10 % Inventar (AfA-Satz 10 %);
  12. für Maschinen wurde keine kostensatzwirksame Abschreibung berechnet.
Der daraus errechnete arbeitstägliche Muster-Kostensatz (250 Tage im Jahr) beläuft sich auf 43,01 € oder kalendertäglich auf 29,46 €

Dieser Muster-Kostensatz spiegelt nur ein Kostenminimum wider, der an die jeweilige Werkstattwirklichkeit angepaßt werden muß.

Download: Kalkulation Werkstattsatz (XLS 100kb)


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