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Kapitalisiertes Zinszuschußmodell der Bundesagentur
Die Änderungen der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung wurden im vergangenen Jahr zum Mittelpunkt der Gespräche beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), als die Bundesagentur für Arbeit sich aus der Beteiligung der investiven Förderung zurückzog.

In einem Gespräch mit Vertretern der Bundesagentur und der BAG WfbM wurden alternative Beteiligungsmöglichkeiten besprochen. Die Bundesagentur schlug vor, das auch von anderen Zuwendungsgebern angedachte Modell des kapitalisierten Zinszuschusses als Modell zu entwickeln. Es wurde vereinbart, daß ein kapitalisiertes Zinszuschußmodell mit einer Testwerkstatt entwickelt wird. Dieses Zinszuschußmodell sollte dann die üblichen 10 % Mitförderung der Bundesagentur ersetzen. Vorteile bei diesem Modell sind: Exakter Betrag (feste Kalkulationsgrundlage), keine Schwankung bei Belegungsveränderungen, der Betrag wird abgezinst im ersten Jahr zur Verfügung gestellt (Verwaltungsvereinfachung), die Mittel fließen zeitnah und sind nicht an den Verwendungsnachweis gebunden. Die dazu notwendigen Abzinsungstabellen sollen die üblichen Marktgegebenheiten abbilden und z. B. von der Deutschen Ausgleichsbank bereitgestellt werden.

Mittlerweile ist die Modellentwicklung abgeschlossen. Die Bundesagentur hat ihren Ländervertretungen dieses Modell mit folgenden Konditionen empfohlen:

Anstelle und in Höhe der bisher durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) gewährten Darlehen von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten können Träger von Werkstätten für behinderte Menschen Kapitalmarktdarlehen aufnehmen. Zur Verbilligung dieser Fremdmittel gewährt die BA kapitalisierte Zinszuschüsse in Höhe von 3 v. H. p. a. für längstens 15 Jahre, abgezinst mit 3,2 v. H. Diese Regelung gilt nicht nur für koordinierte, sondern auch für neue Projekte.

Neben der Gewährung von Zinszuschüssen werden von der BA keine Prüfungsarbeiten mehr wahrgenommen (Prüfung von Raumprogrammen, Ausstattungen, Verwendungsnachweisen).

Altfälle werden in der bisherigen Form abgewickelt, die Technischen Berater stehen jedoch ab 1. Juli 2004 nicht mehr zur Verfügung. Rechtsgrundlagen sind die §§ 248 - 251 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 44 der Bundeshaushaltsordnung und die §§ 47 und 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Auf Antrag können Zuwendungen gewährt werden für Bau- und Ausstattungsvorhaben.

Berechnungsgrundlage sind die nachgewiesenen Nettokosten. Können Nettokosten bei Antragstellung nicht ermittelt werden, sind vom Bruttobetrag 16 v. H. (Mehrwertsteuer) abzuziehen.

Mehr- und Minderkosten sowie Änderungen des Zinssatzes bleiben unberücksichtigt. Förderungsfähig sind nur Darlehen, die zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Der Kreditvertrag ist vor Bewilligung vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt einmalig als Gesamtbetrag zu Beginn der Maßnahme nach Vorlage folgender Unterlagen:

Auszahlungsbestätigung des Kreditinstitutes,

Nachweis der Gesamtfinanzierung.

Für den kapitalisierten Zinszuschuß ist vom Zuwendungsempfänger ein Sonderkonto einzurichten. Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zurück zu zahlen,

  • wenn der Zuschuß zweckfremd verwendet wird,
  • im Falle der Stillegung oder Eigentumsänderung der Einrichtung ohne Zustimmung der Zuwendungsgeber / Kostenträger.
Um bessere Konditionen bei der Aufnahme von Kapitalmarktmitteln zu erreichen, kann bei grundbuchlich gesicherten Altdarlehen einem Rangrücktritt innerhalb der Beleihungsgrenzen zugestimmt werden, sofern andere Gläubiger ebenfalls bereit sind, im Rang zurückzutreten.

Die BAG WfbM hatte der BA zu den o. g. Konditionen Bedenken mitgeteilt. Insbesondere die fehlende volle Vorsteuerabzugsberechtigung in verschiedenen Bereichen von Werkstätten wird bei diesem Modell auf Nettokosten nicht erfaßt. Hier wäre der Abzug von 4-6 % von der Mehrwertsteuer notwendig. Auch die Bindung der Höhe der Zinsen an einen Referenzkurs (Mindestbietungssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank) hält die BAG WfbM für angebracht, um dieses Modell auch bei sich verändernden Rahmenbedingungen aktuell zu halten.

Insgesamt ist das kapitalisierte Zinszuschußmodell mit den o. g. Konditionen für Werkstattträger ungünstiger als das frühere Modell der 10 % Darlehensfinanzierung, aber die Möglichkeit, weiterhin mit der Bundesagentur als Partner zusammenzuarbeiten. Je nach Laufzeit und erzielbaren Zinskonditionen bei Aufnahme eines Darlehens und Festlegung der abgezinsten Mittel auf einem Sonderkonto können beträchtliche Unterdeckungen entstehen. Daher sollte vor Abschluß dieses Verfahrens eine genaue Kalkulation im Einzelfall erfolgen, die auch die Bedingungen und Bestandteile im Vergütungssatz der BA berücksichtigt.


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