Politik 03.11.10
Rechengrößen der Sozialversicherung 2011
Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 Das Bundeskabinett hat die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2011 beschlossen. Der Verordnungsentwurf muss bis zum Jahresende noch den Bundesrat passieren. Mit Änderungen an den aufgezeigten Werten ist aber nicht mehr zu rechnen.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 lag bei 32.003 Euro; das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2011 wurde mit 30.268 Euro angegeben.

Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten berechnet. In der Rentenversicherung liegt die Bezugsgröße in den westlichen Bundesländern bei 2.555 Euro (30.660 Euro im Jahr), in den östlichen Bundesländern bei 2.240 Euro (26.880 Euro im Jahr). Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) wird in der Beschlussvorlage vom September 2010 für das Jahr 2011 für das gesamte Bundesgebiet auf 2.555 Euro im Monat (30.660 Euro im Jahr) festgesetzt.

Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung

Die neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung betragen im Westen 5.500 Euro/Monat; das sind 66.000 Euro im Jahr. Im Osten sind es 4.800 Euro/Monat (2009: 4.550), also 57.600 Euro/Jahr.

Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 49.950 Euro festgesetzt. Diese Grenze ist sowohl Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.


Gesamtübersicht: Rechengröße 2011 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 30.268 €/Jahr 30.268 €/Jahr
2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 €/Monat 2.240 €/Monat
3 Bezugsgröße für die KV und PV (§ 18 Abs. 1 SGB IV) 2.555 €/Monat 2.555 €/Monat
4 davon 80 v. H.
2.044 €/Monat 2.044 €/Monat
5
davon 20 v. H. (wichtig für die KV in Werkstätten)511 €/Monat
511 €/Monat
6 Zuschlag in der Pflegeversicherung: 0,25 Prozent von Nr. 4; von Werkstattbeschäftigten zu tragen 1,28 €/Monat 1,28 €/Monat
7 Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung 5.500 €/Monat 4.800 €/Monat
8
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung) 49.500 €/Jahr 49.500 €/Jahr

Vgl.: www.bmas.de externer Link

Die Werte aus 2009 finden Sie >> hier externer Link.


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