Politik 06.04.04
Das neue SGB XII - eine Kurzbewertung
Wie schon das SGB IX ist auch das SGB XII ein Artikelgesetz. Das heißt, es beinhaltet nicht nur den eigentlichen Gesetzestext, sondern noch zahlreiche zusätzliche Artikel, mit denen andere Rechtsnormen verändert werden.

Eine wesentliche Rechtsnorm, die durch das SGB XII verändert wurde, ist das Grundsicherungsgesetz (GSG). Es existiert als eigenständiges Gesetz nicht mehr, sondern ist Teil des SGB XII geworden (§§ 41 ff.). Dadurch hat sich die Reihenfolge der Paragraphen gegenüber dem früheren SGB XII-Entwurf verändert. Wie es dem gesetzgeberischen Ziel des SGB XII entspricht, wurde das GSG nicht einfach wortgetreu übernommen, sondern gleich in seinem Leistungsumfang reduziert.

Das SGB XII ist insgesamt - volkstümlich gesprochen - ein BSHG, mit dem der Staat den Anspruchsberechtigten den Gürtel enger schnallt. Dennoch haben die Auseinandersetzungen um einzelne Vorschriften zu Teilerfolgen geführt, und sei es nur in der Abwehr besonders bedrückender Verschlechterungen. So ist der vorgesehene § 70 Abs. 3 im SGB XII-Entwurf (SGB XII-E) nicht um die kostensenkende Generalklausel verschärft worden: "Die Vereinbarungen müssen … die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte angemessen berücksichtigen." Der jetzige § 75 SGB XII (Einrichtungen und Dienste) formuliert ähnlich dem früheren BSHG die Verpflichtung: "Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen."

Die zahlreichen Forderungen, nicht zuletzt von den Fachleuten der Schiedsstellen, auch die Leistungsvereinbarung und nicht nur wie bisher die Vergütungsvereinbarung schiedsstellenfähig zu machen, hat der Gesetzgeber abgewiesen. Es bleibt in solchen Konfliktfällen weiterhin nur der Weg vor die Sozialgerichte. Damit haben sich die staatlichen Kostenträger gegenüber einer weit überwiegenden Expertenmehrheit durchgesetzt.

Auf der Positivseite ist für Werkstattbeschäftigte zu vermerken:
  • Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX für Werkstattbeschäftigte bleibt nun auch bei ambulanten Wohnformen anrechnungsfrei.

  • Die Einkommensgrenze für die Erhebung eines Kostenbeitrages für das Mittagessen wird durch die geplante Regelsatzerhöhung höher.

  • Ausbau des Persönlichen Budgets, mit der Zielsetzung, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine selbständige Organisation der dafür notwendigen Assistenzleistungen zu ermöglichen, allerdings nur im Rahmen der bisherigen finanziellen Mittel.
Was aus dem neuen § 79 SGB XII (Rahmenverträge; vorher § 74 SGB XII-E) wird, ist unklar. Den Kostenträgern wird auferlegt, mit "den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge" abzuschließen. In dieser Vorschrift fordert der Gesetzgeber eine Art Kostenzuordnungsverordnung durch "Abgrenzung der … zu Grunde liegenden Kostenarten und -bestandteile". Er will auch "die Zusammensetzung der Investitionsbeträge", "den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf … sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen", "die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 41 SGB IX" beschrieben haben. Und schließlich sollen Inhalt und Verfahren "zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung" vereinbart werden. Für die Werkstätten haben sich dadurch die Chancen verbessert, daß sich die Rahmenverträge näher als bisher an das geltende Recht im SGB IX halten. Dadurch sollte es nicht länger möglich sein, daß sich in Rahmenvereinbarungen gesetzwidrige Definitionen wie z.B. bei den Pauschalen wiederfinden.

Die verschiedenen Teile des SGB XII treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Die wesentlichen Rechtsnormen, die unmittelbar die Werkstätten und ihren Personenkreis betreffen, gelten bereits seit dem 1. Januar 2004.


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