Diesen Artikel an Freunde versenden
Email des Empfängers:
Email des Senders:
Name des Senders:

Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Die Änderungen zum SGB IX und zur WVO sind am 28. April 2004 im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 18 veröffentlicht wurden. Damit sind zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten:
  1. Die Neuregelungen zur Dauer des Eingangsverfahrens in § 40 SGB IX: Eine Dauer von drei Monaten wird zum Regelfall. (neu in Abs. 2). Für die Weiterbewilligung eines zweiten Jahres im Berufsbildungsbereich greift die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe einer fachlichen Stellungnahme (neu in Abs. 3).

  2. Nach § 2 WVO gilt für die Aufgaben des Fachausschusses ab sofort die Erweiterung, daß eine Stellungnahme bereits vor Aufnahme in die Werkstatt darüber abgegeben werden muß, "ob der behinderte Mensch ... Leistungen einer Werkstatt ... benötigt".

  3. Die Veränderungen in der Abgabenordnung: Als steuerbegünstigte Zweckbetriebe gelten nun unter bestimmten Umständen auch Integrationsprojekte. Die Integrationsbetriebe sind in die Liste der Zweckbetriebe nach § 68 unter Ziff. 3c aufgenommen worden. Die Zweckbetriebseigenschaft gilt, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind."

Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (PDF 111 Kb)


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden