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Neue Zertifizierungspflicht für Werkstattträger?
Am 27. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Instrumentenreform SGB II/SGB III) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Teil dieser Instrumentenreform ist auch die Träger- und Maßnahmezulassung. Dabei stellt sich die Frage, ob von diesem neuen Zertifizierungsverfahren auch die Werkstattträger betroffen sein werden.

Zum 1. April 2012 tritt mit Artikel 51 Abs. 1 SGB III das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in Kraft. Das bringt viele einschlägige Änderungen im SGB III mit sich, so auch die Träger- und Maßnahmezulassung nach den §§ 176 ff. SGB III neue Fassung.

So fordert die neue Fassung von § 184 SGB III vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Verfahren für die Zulassung von Träger- und Maßnahmen durch eine Rechtsverordnung zu regeln.

Ende 2011 erhielt die BAG WfbM den Hinweis, dass auch die Maßnahmen Eingangsverfahren (EV) und Berufsbildungsbereich (BBB) – und damit alle Werkstattträger – unter die neuen Zulassungsregelungen fallen sollen. Als Grundlage für diese Vermutung wurde der Verordnungsentwurf des BMAS vom 2. Januar 2012, die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV), genannt.

Daraufhin verfasste die BAG WfbM eine Stellungnahme (siehe http://www.bagwfbm.de/category/36 externer Link) zum Verordnungsentwurf und sandte diese am 13. Januar 2012 an das BMAS. Darin wurde eindeutig festgestellt, dass die BAG WfbM keine sachlichen Gründe dafür sieht, ein weiteres, kostenintensives Zertifizierungsverfahren neben dem bestehenden Anerkennungsverfahren zu installieren.

Trotz intensiven Austausches mit dem BMAS konnte bisher noch keine Einigung darüber erzielt werden, dass Werkstattträger, die ausschließlich Maßnahmen nach § 40 SGB IX erbringen, nicht unter die neuen Zulassungsregelungen der AZAV fallen.

Bei einem Gesprächstermin im BMAS in Berlin in der vergangenen Woche hat die BAG WfbM noch einmal deutlich ihre Argumente gegen ein „paralleles Zulassungsverfahren“ zum Ausdruck gebracht. Das BMAS hat eine Rückmeldung bis Ende Februar zugesagt.

Die BAG WfbM informiert umgehend über die weiteren Entwicklungen.


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