Arbeitswelt 02.09.04
Lohnsteuerbescheinigungen
§ 41 b Einkommensteuergesetz sieht die Übermittlung der vom Arbeitgeber zu erstellenden Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt durch Datenfernübertragung vor. Die Finanzverwaltung will für das Jahr 2004 keine Lohnsteuerbescheinigung in Papierform mehr. Das bedeutet, dass auch die Werkstätten für behinderte Menschen die elektronische Lohnsteuerkarte bis zum 28. Februar 2005 unmittelbar an das Finanzamt übermitteln müssen.

Das gleiche gilt für die Eintragung in die Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer. Dies kann bei Arbeitnehmern, die über Internet erreichbar sind, künftig online erfolgen. Ansonsten muss die Werkstatt für ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehnmerinnen die Lohnsteuerkarte, nach amtlich vorgeschriebenem Muster, in Papierform ausdrucken. Bei dem Papier, das der Arbeitnehmer erhält muss nicht, wie bei der Meldung an das Finanzamt, die Steuernummer des Arbeitgebers angegeben werden.

Quelle: www.steuernetz.de externer Link


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