Europa 05.02.14
Neue Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Länder der Europäischen Union (EU) können zukünftig die Vergabe sozialer Dienstleistungen frei organisieren.

Straßburg. Mit der Zustimmung des Europäischen Parlamentes am 15. Januar 2014 zu drei revidierten Richtlinien kann die Vergabe öffentlicher Aufträge jetzt freier und flexibler gestaltet werden. Dabei handelt es sich um die Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die Richtlinie zur Vergabe von Konzessionen.

Nach Inkrafttreten der Richtlinien müssen diese innerhalb von 24 Monaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Für die Umsetzung bieten die neuen Richtlinien großen Spielraum.

Im Revisionsprozess konnte sich das Europäische Parlament damit durchsetzen. Zukünftig ist nicht nur die Höhe des Preises des Angebots relevant, sondern es können auch Umwelt- und Sozialstandards berücksichtigt werden. Hierzu wurde ein neues Kriterium eingeführt – das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Damit trägt das revidierte Vergaberecht auch dazu bei, die sozialen und umweltpolitischen Ziele von „Europa 2020“ zu erreichen. Es ist allerdings nicht verpflichtend für die Mitgliedstaaten, das neue Kriterium einzuführen.

Die Mitgliedstaaten können im Bereich der sozialen Dienste einerseits Dienstleistungen selber anbieten, andererseits ist es möglich, diese so zu organisieren, dass sie nicht unter die öffentliche Auftragsvergabe fallen.

Gibt es mehrere Anbieter einer Dienstleistung, die alle dieselben Kriterien erfüllen müssen, dann fällt das Auswahlverfahren nicht unter das neue Vergaberecht. Dies trifft auf erbrachte Dienstleistungen gemäß dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis in Deutschland zu.

In den Fällen, in denen soziale Dienstleistungen jetzt noch europaweit gemäß Vergaberecht ausgeschrieben werden müssen, wurden nur wenige grundsätzliche Anforderungen festgelegt.

Für Bauleistungen ab fünf Millionen Euro und Dienstleistungen ab 130 000 Euro gibt es für die europaweite Ausschreibung der Aufträge ein einheitliches elektronisches Vergabedokument. Dieses Dokument und der neue vorgeschriebene Zeitrahmen sollen die Teilnahme an Ausschreibungen vereinfachen und den Vergabeprozess beschleunigen.

Des Weiteren betont die neue Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge, dass das Recht der Mitgliedstaaten Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse zu definieren und ihre Organisation und Finanzierung selbst zu bestimmen, bestehen bleibt.

Artikel 17 der Richtlinie bestätigt weiterhin die bestehende Ausnahmeregelung für Werkstätten für behinderte Menschen und besagt: „[…] die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, vorbehalten oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.“


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