Politik 23.07.14
Bundessozialgericht trifft Grundsatzentscheidung über Hilfe zum Lebensunterhalt für behinderte Menschen
Das Bundessozialgericht in Kassel trifft am 23. Juli 2014 eine Grundsatzentscheidung. Es geht darum, ob erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter erhalten und bei Ihren Eltern oder in einer gemeinsamen Wohnung mit einem Bekannten leben, einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 Prozent) haben.

Zum Hintergrund: In drei Verfahren hat der beklagte Sozialhilfeträger (zwei Städte und ein Landkreis) sich auf eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 bezogen und nur noch Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent) gewährt. Diese gilt nach der gesetzlichen Regelung für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Diese gesetzliche Regelung wird von den Sozialhilfeträgern in der ersten Variante (keine Führung eines eigenen Haushalts) nicht nur dann angewandt, wenn der Leistungsberechtigte überhaupt keinen Haushalt führt, sondern auch dann, wenn er mit seinen Eltern oder anderen Personen zusammenlebt und ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.Die Regelbedarfsstufe 3 gewährt im Gegensatz zur Regelbedarfsstufe 1 nur ca. 313 Euro statt 391 Euro im Monat.

Dagegen wandten sich zwei behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben sowie eine über 80-jährige pflegebedürftige Frau, die mittlerweile verstorben ist und von einer Bekannten in der gemeinsamen Wohnung gepflegt wurde. Nur die Klage der letztgenannten Frau, die von ihrer bekannten gepflegt wurde, hatte in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg. Dieses verurteilte den beklagten Sozialhilfeträger zur Zahlung höherer Leistungen. Die beiden anderen Klagen der behinderten Menschen, die bei ihren Eltern leben, wurden in erster Instanz abgewiesen.

Vom Bundessozialgericht wird nun eine grundsätzliche Klarstellung erwartet (Aktenzeichen B 8 SO 14/13, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R). Die Bundesvereinigung Lebenshilfe geht davon aus, dass von der Regelung bis zu 40.000 Menschen mit Behinderung betroffen sind.


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