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Bundessozialgericht hat entschieden: Regelbedarfsstufe 1 für behinderte Menschen, die in einer WG oder bei ihren Eltern leben
Der 8. Senat das Bundessozialgerichts (BSG) mit Sitz in in Kassel hat am 23. Juli 2014 eine Grundsatzentscheidung getroffen. In der mündlichen Verhandlung in drei Verfahren hat das BSG der generellen Einstufung von Menschen mit Behinderung in die Regelbedarfsstufe 3, wenn sie bei Angehörigen oder in einer Wohngemeinschaft leben, eine Absage erteilt (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R).

Das BSG schreibt in seiner Medieninformation: „Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar.“

Nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die keinen eigenen Haushalt führen, nur 80 Prozent des vollen Regelsatzes – derzeit 313 Euro im Monat statt 391 Euro. Um eine gemeinsame Haushaltsführung zu bejahen, sei nach Ansicht des Gerichts eine Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, könne Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt. Dafür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe schätzt, dass von dieser Entscheidung bis zu 40.000 Menschen mit Behinderung profitieren können. Die vom Gesetzgeber 2011 eingeführte Regelung hat gerade die Personen getroffen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Eltern ihre behinderten Kinder oft Jahrzehnte lang zu Hause versorgten, sei es gerechtfertigt, diese Leistung nicht auch noch mit einer Kürzung der Grundsicherung „zu strafen“. Die vollständige Medieninformation des BSG finden Sie hier externer Link:


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