Politik 22.09.14
Erhöhung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2015
Das Bundeskabinett hat beschlossen, zum Jahresbeginn 2015 die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, um gut zwei Prozent zu erhöhen. Die Erhöhung gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Da die Erhöhung der Regelsätze der Preisentwicklung folgt, wird jährlich eine Anpassung der Regelsätze vorgenommen. Für 2015 erhöhen sich zum 1. Januar 2015 die Regelbedarfsstufen um 2,12 Prozent. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein alleinstehender Erwachsener zukünftig monatlich 399 Euro Grundsicherung erhält. 2014 waren es noch 391 Euro. Seit 2011 ist die Grundsicherung damit um 35 Euro gestiegen. Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen ebenfalls anteilig.

Die neuen Regelbedarfe (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015):
  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 399 €
  • Regelbedarfsstufe 2 (Paare, Bedarfsgemeinschaften von zwei Personen): 360 €
  • Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer lebend): 320 €
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 €
  • Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 €
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 €
Auch Mehrbedarfe und Barbetrag steigen

Die Anhebung der Regelbedarfe führt auch zu einer Erhöhung der zuerkannten Mehrbedarfe. Schwerbehinderte Grundsicherungsempfänger (nach dem SGB XII), deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe erhalten. Für behinderte Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder sonstigen Ausbildung erhalten, beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe. Auch der Barbetrag wird sich verändern. Dieser beträgt 27 Prozent des vollen Regelbedarfs. Das macht bei 399 Euro dann 107,73 Euro.


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