Diesen Artikel an Freunde versenden
Email des Empfängers:
Email des Senders:
Name des Senders:

Maßnahmen bei Leistungsverweigerung durch die Bundesanstalt für Arbeit

Inzwischen liegt der Bundesregierung, den zuständigen Ressortministerien und dem Vorstandsvorsitzenden der Bundesanstalt für Arbeit die "Kasseler Erklärung" des Präsidiums u.a. zur Leistungsverweigerung der Arbeitsverwaltung vor. Einige LAG WfbM-Vorsitzende haben sich zudem mit ihren Bundestagsabgeordnete in Verbindung gesetzt, die sich wiederum an die Bundesregierung gewandt haben. Der Präsident des Deutschen Caritasverbandes, Herr Hellmut Puschmann, hat den Fraktionen im Deutschen Bundestag geschrieben und die BAG WfbM-Initiative unterstützt. Juristen im Diakonischen Werk Westfalen haben eine Arbeitshilfe zusammengestellt, damit Werkstattträger behinderten Menschen helfen, ihren Weg in die Werkstatt zu finden. Wir empfehlen Ihnen auf dieser Grundlage im Konfliktfall folgendes:

  1. Wenn das zuständige Arbeitsamt keine Aufnahme in die Werkstatt bewilligt oder die Finanzierung des zweiten Berufsbildungsjahres ablehnt, sollten die Beteiligten auf eine schriftliche Nachricht mit Rechtsmittelbehelf bestehen. Wird das verweigert, sollte die Aufforderung dazu von den Betroffenen schriftlich per Einschreiben erfolgen, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zur Untätigkeitsklage nach SGB X zu erhalten.

  2. Wird zum Antrag auf Förderung im Eingangsverfahren - wie momentan häufig - kein schriftlicher Bescheid erteilt, ist als Rechtsmittel ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht möglich. Wenn Sie das planen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen weiterhelfen. Der Antrag selbst kann nur vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

  3. Zugleich sollten Sie die Betroffenen unterstützen und beim zuständigen Sozialhilfeträger schriftlich Vorleistungen zur Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich beantragen. Die Werkstatt kann behinderte Menschen nach geltendem Recht nur aufnehmen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind (§ 137 Abs. 1 SGB IX).

  4. Schließlich muß die Arbeitsverwaltung nach § 14 Abs. 2 SGB IX unverzüglich, u.U. innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung den Rehabilitationsbedarf feststellen. Können die gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, muß die Arbeitsverwaltung das rechtzeitig mitteilen. Andernfalls kann der Betroffene der Arbeitsverwaltung seinerseits eine Frist setzen und erklären, daß er sich danach gemäß § 15 SGB IX die "erforderliche Leistung selbst" beschafft. Der Rehabilitationsträger ist zur Erstattung dieser Aufwendungen verpflichtet (§ 15 Abs. 1 SGB IX).

Es ist angesichts der Verweigerungshaltung zahlreicher Arbeitsämter bei jeder Antragstellung sinnvoll, auf diese Regelungen der §§ 14 und 15 SGB IX hinzuweisen und hervorzuheben, daß man gewillt ist, sich die Eingliederungsleistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich über diesen Weg selbst zu beschaffen. Da die Werkstatt nicht mehr wie im früheren Schwerbehindertengesetz verpflichtet ist, die Kosten ihrer berufsfördernden Leistung direkt vom behinderten Menschen zu verlangen, sollte sie unter diesen Umständen prüfen, ob sie sie dem Betroffenen stunden kann.

Gemeinsam mit der uns seit Jahren erfolgreich beratenden Anwaltskanzlei Prof. Dr. Hermann Plagemann und Partner, Frankfurt a.M., sind wir bereit, Ihnen in aussichtsreichen Fällen mit Rat und Rechtsbeihilfe zur Seite zu stehen.

Zusätzlich zu diesen rechtswegorientierten Maßnahmen ist die Information an die jeweiligen Landtags- und Bundestagsabgeordneten sowie an die örtlichen Medien sehr zu empfehlen.

P.S. Wenn Sie unsere Hilfe im Falle abgelehnter Investitionsvorhaben benötigen, rufen Sie uns bitte an, damit wir mit Ihnen den richtigen Weg beraten.

Zuständig:
Edith Münch
Oliver Rodenhäuser



<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden