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Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle
Für den Verkauf von Nahrungsmitteln sieht das Umsatzsteuergesetz eine Vergünstigung vor: Es wird lediglich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben. Die Abgabe der Lebensmittel ist auch dann begünstigt, wenn sie bearbeitet angeboten werden (z. B. an einem Imbiß- oder Pizzastand). Soweit allerdings die Abgabe von Speisen und Getränken nicht nur „zum Mitnehmen“, sondern auch zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, liegt eine nicht begünstigte, normal mit 16 Prozent zu versteuernde sonstige Leistung vor. Dies ist der Fall, wenn im räumlichen Zusammenhang zum Abgabeort „besondere Vorrichtungen“ für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (siehe § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG).

Die Finanzverwaltung betrachtet z. B. (Steh-)Tische, Verzehrtheken und ähnliche Ablagevorrichtungen als „schädliche“ Vorrichtungen, auch, wenn keine Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Dagegen sind reine Verkaufseinrichtungen wie Theken, Tresen oder Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw. „keine besonderen Vorrichtungen“ und gefährden nicht den ermäßigten Steuersatz. Speisenlieferungen zum ermäßigten Steuersatz liegen auch dann vor, wenn ein Unternehmer die zubereiteten Speisen in Mitnahmeverpackungen verkauft und die Kunden die vorhandenen Verzehrvorrichtungen an Ort und Stelle nicht nutzen.

Werden Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr an Ort und Stelle als auch „außer Haus“ abgegeben, sind die Entgelte getrennt nach normal besteuerten und begünstigten Umsätzen aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Quelle: Schüllermann & Partner AG, Informationsbrief August 2005



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