Arbeitswelt 29.09.05
Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte
Für volljährige Kinder erhalten Eltern insbesondere dann einen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung befindet oder die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen kann und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aber auch in diesen Fällen kommen die Kindervergünstigungen nicht mehr in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Für die Prüfung eines Grenzbetrags kann sogenannter ausbildungsbedingter Mehrbedarf von den Einkünften abgezogen werden, z. B. Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstelle, allerdings nicht die Kosten für die auswärtige Unterbringung am Ausbildungsort. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß auch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, bevor die eigenen Einkünfte mit dem Grenzbetrag verglichen werden. (Beschluß vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02)

Beispiel:

Der 20-jährige Auszubildende bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 10.400 Euro im Jahr. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge betragen 2.100 Euro.

Arbeitslohn 10.400 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920 Euro
Einkünfte 9.480 Euro
Sozialversicherungsbeiträge ./. 2.100 Euro
verbleiben 7.380 Euro

Da der Grenzbetrag von 7.680 Euro nicht überschritten wird, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.

Zumindest in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen ist gegebenfalls zu prüfen, ob entsprechende Kindergeldfestsetzungen geändert werden können.


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