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KEG wegen Mitnahmeeffekten und falscher Anreize
Das Bürgerbüro im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat auf eine Pressemeldung der BAG WfbM geantwortet:

„Das von Ihnen angesprochene Gesetz zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) sollte auch (…) dazu beitragen, kurzfristig die soziale Gestaltungskraft der Kommunen zu stärken und damit Streichungen zu vermeiden. Dies sollte dadurch erreicht werden, daß einige besonders kostenträchtige Leistungen maßvoll zurückgeführt, Mitnahmeeffekte und falsche Anreize minimiert und so die knappen Finanzressourcen effizienter und zweckgerechter eingesetzt werden. (…) Damit sollte aber keine überwiegend finanzpolitische Betrachtungsweise in die Sozialpolitik eingeführt werden. Im KEG war dementsprechend keineswegs vorgesehen, den gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe zu ändern.“

Im Klartext: Gesetzlich besteht ein Rechtsanspruch der Werkstattbeschäftigten auf Nachteilsausgleich. Nur wenn ein Kostenträger im Fachausschuß diesen Anspruch bestätigt, erfolgt eine Aufnahme in die Werkstatt. Wo ist da Platz für „Mitnahmeeffekte“ oder „falsche Anreize“?



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