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Produkthaftung bei fehlerhaften Produkten
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 ProdHaftG). Beweispflichtig für den Produktfehler und dessen ursächliche Bedeutung für den eingetretenen Schaden ist der Geschädigte. Regelmäßig kommen dem Geschädigten aber Beweislasterleichterungen zu Gute.

Der Hersteller haftet aber nicht grundsätzlich. Er kann sich beispielsweise entlasten, wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nicht erkannt werden konnte. Damit wird sichergestellt, daß der Hersteller sogenannte Entwicklungsrisiken nicht zu tragen hat (z. B. ein PKW von 1970 ohne Sicherheitsgurte ist aus heutiger Sicht nicht damals schon mangelhaft hergestellt worden).

Bei vielen Schadensfällen (z .B. explodierende Saftflasche mit Verletzungsfolge) handelt es sich jedoch um Schäden, die im Rahmen einer klassischen Betriebshaftpflicht-Versicherung gedeckt sind. Der Abschluß einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung ist dabei nicht erforderlich. Hier sind ausschließlich die in den Vertragsbedingungen formulierten reinen Vermögensschäden versichert, wogegen sich die Betriebshaftpflicht-Versicherung nur mit Personen und Sachschäden zu befassen hat. Insoweit ist die Betriebshaftpflicht-Versicherung auch immer eine Produkthaftpflicht-Versicherung, wenn durch fehlerhafte Produkte Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.

Quelle: Ecclesia Info-Dienst 4,2005



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