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Definition „Lernbehinderte“ Menschen
Die meisten Experten sind sich darin einig, daß die definitorische Abgrenzung zwischen „lern- „ und „geistigbehinderten“ Menschen schwierig und in einer breiten Grauzone unmöglich ist.

Das SGB III hat den Begriff „lernbehindert“ übernommen und benutzt ihn als Teil seiner Definition. Diese Sammelbezeichnung ist ebenso allgemein und aussagelos wie die Kategorien „körperlich behindert“, „geistig behindert“, „seelisch behindert“ oder auch „schwerstmehrfach behindert“.

Der Gesetzgeber hat durch die Erweiterung des SGB III erstmals sogenannten „lernbehinderten“ Menschen den Zugang zur Werkstatt ermöglicht: in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich. Mit der Verordnungsermächtigung im § 60 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung hat er ihnen aber zugleich den Zugang zum Arbeitsbereich der Werkstatt erschwert, weil sie als leistungsberechtiger Personenkreis nicht genannt werden. Er hat damit zugleich die Hierarchie unter den Menschen verfestigt, die allgemein als „behindert“ etikettiert werden. Jemand, bei dem „Lernbehinderungen“ festgestellt worden sind, hat in der Sozialhierarchie einen höheren Rang als jemand, der als „geistig behindert“ gilt.

Für die Werkstattpraxis sollte auf den Begriff „Lernbehinderung“ verzichtet werden. Statt dessen sollten die Besonderheiten, die Werkstattleistungen erfordern, präzisiert werden: Es handelt sich um Menschen mit erheblichen Störungen ihrer visuellen Wahrnehmungsfunktionen; gravierenden Aufmerksamkeitsstörungen; außerordentlichen Lern und Gedächtnisstörungen und/oder wesentlichen Störungen der Denkfähigkeit und Handlungssteuerung.



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