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Emissionsarme Kraftfahrzeuge: Keine nachträgliche Kennzeichnung
Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, daß viele erheblich mobilitätsgeminderte Menschen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. In der "Verordnung zum Erlaß und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge“ wurde im Anhang 3 eingefügt:

„Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder " Bl " nachweisen.“

Damit sind nicht nur die Fahrzeuge ausgenommen, die von den betroffenen Menschen selbst gesteuert werden, sondern auch die, die sie zu ihrer Beförderung in Anspruch nehmen (müssen).

Allerdings profitieren behinderungsbedingt steuerbefreite Personen nicht von der steuerlichen Bevorzugung, wenn sie ihr Kraftfahrzeug umrüsten lassen. Aufgrund einer Rabattaktion gewähren jedoch die Betriebe von A.T.U. Auto-Teile-Unger und der Filterhersteller TWINTEC AG bei Vorlage des Kraftfahrzeugsteuerbescheides bei den anfallenden Umrüstungs- und Filterkosten eine Nachlaß von 330 Euro bei völliger Steuerbefreiung und von 165 Euro bei teilweiser Befreiung.


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