Politik 03.09.07
Aufnahmeverweigerung widerrechtlich
Erneut hat der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) versucht, die Aufnahme in eine Werkstatt gerichtlich zu verhindern. Wir berichteten bereits im Werkstatt:Dialog 3.2006 über einen vergleichbaren Versuch der Landesversicherungsanstalten Sachsen, durch einen Beschluß (SG Leipzig vom 11.07.2005 AZ: S 12 R 707/05 ER) die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verweigern. Dieser Beschluß erlangte jedoch keine Rechtsgültigkeit.

Das bestätigte jetzt ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin, das die Argumentation des Rentenversicherungsträgers zurückwies (SG Berlin, vom 25. April 2007, AZ S 17 R 5200/06). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte den Widerspruchsbescheid eines Teilnehmers im Eingangsverfahren gegen die Aufnahmeverweigerung in den Berufsbildungsbereich abgelehnt; Die Voraussetzung von § 10 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers könne durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden. Zudem bestehe für den Berufsbildungsbereich keine ausreichende Belastbarkeit.

Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Entscheidend sei, ob der Betreffende aufgrund seiner Behinderung einen Anspruch auf eine Leistung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt hat. Grundlage ist § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Danach sind Leistungen zur Verbesserung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit im Berufsbildungsbereich zu erbringen, wenn der Beschäftigte durch dadurch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinn von § 136 SGB IX erbringen kann. Der Richter stellt fest, daß „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, da der Sachverhalt geklärt ist“. Entscheidend ist nicht § 10 SGB VI, sondern § 40 SGB IX. Zu alledem konnte die Werkstatt noch einen Informationsbericht aus dem Eingangsverfahren vorlegen, der aussagt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen.


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