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Künstlersozialabgabe sinkt
Seit der Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes externer Link ist die Überprüfung der Melde- und Beitragspflichten nach dem KSVG auf die Träger der Rentenversicherung übertragen worden.

Der Abgabesatz belief sich bislang auf 5,1 v. H. auf alle Entgelte, die einem selbständigen Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Zu diesen Entgelten gehören auch alle Nebenkosten, wie etwa Materialkosten, nicht jedoch die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Eine Überprüfung und damit Beitragsnachforderung ist rückwirkend für mindestens vier Jahre möglich.

Im Bundesgesetzblatt wurde nun die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2008 (vom 7. September 2007) veröffentlicht. Damit gilt nein neuer Vomhundertsatz: Ab 2008 werden nur noch 4,9 Prozent erhoben.


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