Arbeitswelt 06.11.07
Kindergeld darf nicht auf Grundsicherung angerechnet werden
Mit zwei Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom (BVerwG 5 B 47.04; VGH 12 B 03.2299) bestätigt, nachdem das Kindergeld das Einkommen jener Person ist, an die es ausgezahlt wird. Erhalten Eltern für ihr volljähriges behindertes Kind Kindergeld, so darf es nicht auf die Grundsicherungsleistung, die ihr voll erwerbsgemindertes Kind erhält, angerechnet werden.

In dem Verfahren vor dem BSG ging es um eine 24jährige dauerhaft voll erwerbsgeminderte und pflegebedürftige Frau, die bei ihren Eltern lebt und von diesen betreut wird. Die Eltern erhalten Kindergeld in Höhe von 154 Euro, das der Landkreis der Tochter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistung anrechnete. Das BSG stellte klar, daß das Kindergeld Einkommen der Eltern und nicht des Kindes sei, da es an die Eltern ausgezahlt werde. Es könne lediglich dadurch zu Einkommen des Kindes werden, wenn die Eltern es diesem durch einen Zuwendungsakt (z. B. Überweisung auf das Konto des Kindes) zukommen ließen. Ein solcher Zuwendungsakt liege im vorliegenden Fall aber nicht vor.

(BSG Urteil B9bSO5/06R, B9bSO6/06R)


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