Arbeitswelt 07.11.07
Mittagessen als Sachwert
In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 28.09.2006 (Az. L 23 SO 1094/05) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, wie und in welcher Höhe das kostenlose Mittagessen für Beschäftigte in einer Werkstatt von der Grundsicherung abzuziehen ist.

Die Beschäftigte erhielt in der Werkstatt ein kostenloses Mittagessen. Der Sozialhilfeträger zog deswegen 2,20 Euro pro Mittagessen und Arbeitstag in der Werkstatt ab. Die Höhe des Abzugs begründete er mit der Sachbezugsverordnung, die für das Mittagessen 2,61 Euro pro Tag vorsieht.

Die gegen die Höhe des Abzugs gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Sie war der Auffassung, daß sich der abzuziehende Betrag aus dem im Regelsatz enthaltenen Bedarfsanteil ergeben müsse, da die Beträge im Kostensatz pauschaliert sind.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, daß der Sozialhilfeträger zwar grundsätzlich befugt ist, die gewährte Grundsicherung wegen der Nutzung des kostenlosen Mittagessens in einer Werkstatt abweichend festzulegen, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (§§ 42 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Allerdings darf sich der Betrag nicht an der Sachverordnung orientieren. Maßstab für den Abzug nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei vielmehr die Höhe des – anderweitig gedeckten – Bedarfs. Bei der Bemessung des anzusetzenden Betrages ist daher der entsprechende im Regelsatz enthaltene Bedarfsanteil in Ansatz zu bringen. Dieser betrug im Fall der Klägerin lediglich 1,77 Euro.

Offen bleibt, ob der Betrag grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet werden darf. Im Werkstatt:Dialog 2.2007 berichtete die BAG WfbM über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, nach dem Sozialämter von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz keine Beträge für das in der Werkstatt kostenfrei angebotene Mittagessen abziehen dürfen.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts führt das dem Kläger in der Werkstatt kostenfrei angebotene Mittagessen nicht zu einer Minderung des monatlichen Bedarfs, der durch die Leistungen des Grundsicherungsgesetzes abgedeckt werden soll. Eine individuelle Ermittlung des jeweiligen Bedarfs sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des Grundsicherungsgesetzes, das lediglich pauschalierte Leistungen vorsehe, vereinbar (Az. 21 A 1565/05).


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