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Reform des Rechtsberatungsgesetzes
Der Deutschen Bundestag hat Rechtsberatungsrechts novelliert und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verabschiedet. Damit wird sich die Rechtsdienstleistungslandschaft in Deutschland grundlegend verändern. Zwar wird der Kern der Rechtsberatung weiterhin den Rechtsanwälten vorbehalten sein. Tätigkeiten, bei denen die Rechtsdienstleistung aber nur eine untergeordnete Rolle spielt, werden in Zukunft aber für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein. Dies gilt auch für die unentgeltliche Rechtsberatung z. B. durch Vereine. Dabei ist jedoch die Qualität der Beratung sicherzustellen. Im folgenden werden einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfs dargestellt:

Eine umfassende juristische Beratung ist auch weiterhin nur durch zur Anwaltschaft zugelassene Volljuristen zulässig, da diese gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Eine Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (z. B. Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens wird es auch in Zukunft nicht geben.

Während das Rechtsberatungsgesetz jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt unterstellte, definiert das RDG den Begriff der Rechtsdienstleistung völlig neu. Danach ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Nur die Fälle echter Rechtsanwendung werden dem Anwalt vorbehalten bleiben. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind keine Rechtsdienstleistungen, so z. B. die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe durch die BAG WfbM.

Das Anbieten von Rechtsdienstleistungen, auch solche, die nicht Nebenleistung sind, sollen aus einer Hand möglich sein. So können Rechtsanwälte entweder von anderen Dienstleistern nur für einzelne juristische Fragen hinzugezogen werden oder mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (z. B. Unternehmensberater, Architekten, nichtanwaltliche Mediatoren, Ärzte usw.). Allerdings muß die selbständige und eigenverantwortliche Arbeit des Anwaltes sichergestellt sein. Unternehmensjuristen dürfen daher auch zukünftig keine Rechtsdienstleistungen erbringen, da sie als Angestellte weisungsgebunden sind.

Nach § 6 RDG sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, erlaubt. Das betrifft neben der Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis vor allem die altruistische und karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird allerdings enger gefaßt, als im bürgerlichen Recht. „Kostenlose Serviceangebote“ z. B. durch Banken oder Versicherungen sind nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Geschäft stehen. Werden Rechtsdienstleistungen in einem Verein oder einer sozialen Einrichtung unentgeltlich angeboten, muß die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, daß eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt ist. Die anleitende Person muß beide juristische Staatsexamen haben. Die vor Ort beratende Person muß entsprechend geschult und fortgebildet sein und die Möglichkeit haben, im konkreten Einzelfall auf die juristischen Kenntnisse des anleitenden Volljuristen zurückzugreifen. Wird außerhalb des Familien- und Freundeskreises dauerhaft unqualifizierter Rechtsrat erteilt, kann die Beratung untersagt werden.

Grundsätzlich wird es jeder Vereinigung in Zukunft möglich sein, seine Mitglieder rechtlich zu beraten (§ 7 RDG). Allerdings darf die Rechtsberatung nicht Hauptzweck sein. Die qualifizierte Beratung soll dadurch sichergestellt werden, daß eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muß. Auch hier kann die Beratung versagt werden, wenn dauerhaft unqualifiziert beraten wird.

Die BAG WfbM kann daher keine „Rechtsberatung“ i. S. d. Gesetzes vornehmen, sondern stets nur eine Einschätzung der Rechtslage aufgrund der Kenntnis der Gesetze und der Erfahrung aus der Praxis. Für eine wirkliche Rechtsberatung ist juristischer Beistand daher in jedem Fall angezeigt.


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