Arbeitswelt 29.04.08
Werkstätten und das Rauchverbot
Die landesrechtlichen Vorschriften zum Rauchverbot beziehen sich durchweg auf Gaststätten und öffentliche Einrichtungen; Werkstätten sind davon nicht erfaßt. Hilfsweise lassen sich aber Rechte der Arbeitnehmer in Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO) heranziehen.

Arbeitnehmer können sich auf die Vorschrift des § 5 ArbStVO berufen. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Soweit erforderlich, muß der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen. Daraus ergeben sich einige Fragen: Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz? Wie ist mit rauchenden Mitarbeitern umzugehen? Können Betriebsräte ein Mitspracherechte geltend machen?

Der Arbeitnehmer hat nach der ArbStVO einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Damit sind nicht nur die unmittelbare Umgebung, sondern auch Flure, Toiletten und sonstige allgemein genutzte Flächen wie Kantinen gemeint. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muß der Arbeitsplatz komplett rauchfrei sein – Tabakrauch darf weder zu sehen, zu schmecken noch zu riechen sein. Der Arbeitgeber ist also gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die dies garantieren.

Rauchende Mitarbeiter können sich nur auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, entsprechende Raucherräume einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht hat 1999 in einer Entscheidung hierzu einmal formuliert: „Raucher müssen frieren.“ Dennoch empfiehlt sich die Einrichtung von Raucherzonen und die Gewährung von – bei Arbeitnehmern unbezahlten – Raucherpausen.

Mitspracherechte des Betriebsrats sind weitgehend nicht gegeben, da der Arbeitgeber lediglich gesetzliche Vorgaben umsetzt. Jedenfalls können keine Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, die den Nichtraucherschutz in Frage stellen. Soweit hingegen ein „Raucherschutz“ betroffen ist (Einführung von Raucherpausen, deren Vergütung und die Schaffung von Raucherzonen), bestehen Mitbestimmungsrechte.

vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.04.2008


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