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DIA-AM - Vergabekammer stellt Vorgehen der BA in Frage
Im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundeskartellamt in Bonn hat die 2. Vergabekammer des Bundes nun ihren Beschluß bekanntgegeben. In der Begründung hat sie sich dabei ausführlich mit der Fragestellung befaßt, ob und inwiefern Werkstätten und Werkstattträger von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden durften.

Die Vergabekammer folgte in ihren Darlegungen im wesentlichen der Argumentation des antragstellenden Werkstattträgers und der BAG WfbM, daß aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein Ausschluß eines Bieters - festgemacht an seiner Eigenschaft als Werkstatt - nicht möglich ist. Auch das Argument des angeblichen Interessenkonflikts wurde von der Vergabekammer gleich in mehrfacher Hinsicht ad absurdum geführt: Zum einen, weil das Ergebnis der Maßnahme - auch bei Nichtvorliegen von Arbeitsmarktfähigkeit - nicht zwangsläufig zur Aufnahme in die Werkstatt des Maßnahmeträgers führt, zum anderen, weil auch jeder andere Maßnahmeträger ein wirtschaftliches Interesse z. B. an der Durchführung von „Folge“-Maßnahmen hat. Die im konkreten Verfahren seitens der BA vorgenommene Differenzierung zwischen Werkstattträger und Werkstatt war dabei aus Sicht der Vergabekammer weder zutreffend noch zielführend. Der formulierte Ausschluß der Werkstätten bzw. der Träger, die „nur“ Werkstätten vorhalten, wäre dabei eine unerlaubte Diskriminierung gegenüber anderen Werkstattträgern. Die zentrale Feststellung des Beschlusses ist damit die Aussage: „daß der grundsätzliche Ausschluß von WfbM vom Wettbewerb - und somit auch der hiermit begründete Ausschluß der Antragstellerin - im vorliegenden Fall zumindest mit dem Gleichbehandlungsgebot nach § 97 Abs. 2 GWB nicht zu vereinbaren war“.

Auch wenn im vorliegenden Fall - erwartungsgemäß - der Zuschlag aufgrund inhaltlich-konzeptioneller Gründe nicht an den Werkstattträger erteilt wurde, ist dies im Ergebnis nicht relevant. Entscheidend ist, daß durch den Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes klargestellt wurde, daß der - politisch intendierte - Ausschluß der Werkstätten und ihrer Träger mit dem Vergaberecht nicht zu vereinbaren ist.

Damit besteht für Werkstattträger weiterhin die Möglichkeit, sich an Ausschreibungen auf Arbeitsmarktdienstleistungen zu beteiligen. So läßt sich auch im Rahmen von DIA-AM der Beweis erbringen, daß Werkstätten kompetente Anbieter sind und im hohen Qualitätsbewußtsein arbeiten.

Für die BAG WfbM ist das Urteil die Bestätigung dafür, daß durch juristischen Beistand den Mitgliedseinrichtungen im Einzelfall zu ihrem Recht verholfen wird ohne aber die Maßnahme in deren Durchführung bundesweit zu gefährden.

Im Ergebnis zeigt sich, daß die von der BAG WfbM bezogene Position eine deutliche Stärkung durch das Bundeskartellamt erfahren hat.


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