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Reform der Sozialhilfe in Frankreich
Frankreich plant, seine Sozialhilfe zum 1. Juli 2009 umzustellen. Nach einer ersten Testphase in 34 Pilotregionen wird hierfür das „Revenu de Solidarité Active“ (RSA) geschaffen, das die bisherige Sozialhilfe, auch „Revenu Minimum d’Insertion“ (RMI) genannt, bzw. die Hilfe für Alleinerziehende API ersetzt. Beide Transferleistungen werden bei Arbeitsaufnahme um einen Kombilohn ergänzt. Das neue System soll mehr Anreize zur Arbeitsaufnahme schaffen und so die Integration von sozial Schwachen in den Arbeitsmarkt fördern.

Bei ihrer Vorstellung im westfranzösischen Laval bezeichnete Staatspräsident Nicolas Sarkozy die Reform, von der insgesamt etwa 3,7 Millionen Haushalte profitieren dürften, als „eine der wichtigsten Maßnahmen meiner Amtszeit“ und „eine Revolution in unserer Sozialpolitik“. Die durch das RSA im Vergleich zu den heutigen Sozialleistungen entstehenden zusätzlichen Kosten werden durch die Erhöhung der Steuer auf Kapitalerträge von 11% auf 12,1% finanziert. Dabei übernehmen die Departements (wie bisher mit der Sozialhilfe RMI) die Zahlung des Grundanspruchs des RSA (ohne zusätzliche Erwerbsarbeit). Der Staat finanziert dagegen die Kosten, die durch die nur teilweise Anrechnung eines Arbeitseinkommens entstehen.

Das RSA zielt darauf ab, die Einkommenssituation von Familien deutlich zu verbessern und sicher zu stellen, daß die Arbeitsaufnahme auch zu einer effektiven Erhöhung des Haushaltseinkommens führt. Im Augenblick lohnt sich die Arbeitsaufnahme für Empfänger der Sozialleistung RMI oft nicht, da niedrig bezahlte Arbeit unter dem Sozialhilfesatz liegt. 700.000 Personen dürften mit dem neuen Kombilohn über die Armutsschwelle kommen.

In Zahlen wirkt sich die neue Reform folgendermaßen aus: Bedürftige, die nicht arbeiten, erhalten den Grundbetrag des RSA, der in etwa der aktuellen Sozialhilfe RMI ohne Wohnungsbeihilfe entspricht. Dies sind aktuell 448 Euro für einen Alleinstehenden, 672 Euro für ein Paar ohne Kinder, 806 Euro mit 1 Kind, 941 Euro mit zwei Kindern und 179 Euro für jedes weitere Kind. Alle Bezieher des RMI und des API, aber auch „bedürftige Arbeitnehmer“, die weniger als das 1,04 - fache des Mindestlohns SMIC (aktuell 1321,02 Euro brutto) verdienen, sind bezugsberechtigt. In der Regel dürfen Personen ab 25 Jahren das RSA beantragen. Die Zahlung des RSA verpflichtet hingegen zur Arbeitssuche. Bei einer Arbeitsaufnahme sinkt der Anspruch eines RSA-Berechtigten je zusätzlich verdienten 100 Euro nur um 38 Euro. Einer Person, die eine Beschäftigung für 500 Euro aufnimmt, und die bisher z.B. 450 Euro Sozialhilfe bezogen hat, bleiben somit ein Kombilohn 760 Euro.

Die gesetzlichen Rahmenbestimmungen sehen vor, daß jeder Bezieher des RSA das Recht auf unterstützende Begleitung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß durch die öffentlichen Arbeitsamtagenturen hat. Gleichzeitig besteht die Pflicht zur Arbeitsaufnahme bei entsprechenden Angeboten. Bei zwei aufeinander folgenden Weigerungen, eine Arbeitsstelle anzutreten wird die Zahlung des RSA ausgesetzt. In Zukunft wird die Auszahlung des RSA durch die Familienkassen (Caisses d’allocations familiales) übernommen werden.


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