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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2009
Die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2009 stehen fest. Sie wurden in der Bundesratsdrucksache 761/08 vom 17.10.2008 von der Bundesregierung veröffentlicht. Die Rechengrößen gelten ab dem 1. Januar 2009.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind. Dies sind z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Dabei ist besonders die Bezugsgröße von Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten berechnet. Sie wird in der Beschlußvorlage vom 17. Oktober 2008 für das Jahr 2009 auf 2.520 Euro/Monat (West) festgesetzt (2008: 2.485 Euro/Monat), das sind 30.240 Euro im Jahr. Die Bezugsgröße Ost beträgt im Jahr 2009 2.135 (2008: 2.100) Euro/Monat, also 25.620 Euro im Jahr.

Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2007. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte "Lohnzuwachsrate" angepaßt. Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 lag bei 29.951 Euro; für 2009 wurde als vorläufiges Durchschnittsentgelt 30.879 angegeben.

Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung

Die neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung betragen im Westen 5.400 Euro/Monat (2008: 5.300); also für das Jahr 2009: 64.800 Euro. Im Osten sind es 4.550 Euro/Monat (2008: 4.500); für das Jahr 2009 also 54.600 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten folgende neue monatliche Beträge: Beitragsbemessungsgrenze (West): 6.650 Euro/Monat (2008: 6.550), Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 5.600 Euro/Monat (2008: 5.550).

Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 48.600 (2008: 48.150) Euro festgesetzt. Diese Grenze ist sowohl Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 44.100 Euro für das Jahr 2008 betragen (2007: 43.200).

Gesamtübersicht: Rechengröße 2009 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 30.879 €/Jahr 30.879 €/Jahr
2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.520 €/Monat 2.135 €/Monat
3 davon 20 v. H. (wichtig für die KV in Werkstätten) 504 €/Monat 504 €/Monat
4 davon 80 v. H. (wichtig für RV-Beiträge in Werkstätten) 2.016 €/Monat 1.708 €/Monat
5 Zuschlag in der Pflegeversicherung: 0,25 Prozent von Nr. 3; von Werkstattbeschäftigten zu tragen 1,26 €/Monat 1,26 €/Monat
6 Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung 5.400 €/Monat 4.550 €/Monat
7 Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 6.650 €/Monat 5.600 €/Monat
8 Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung) 48.650 €/Jahr 48.650 €/Jahr

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn und -gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Das Durchschnittsentgelt für 2009 ergibt sich, indem der Betrag von 2007 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt 2006 über dem Durchschnittsentgelt 2005 liegt (Lohnzuwachs von 2006 auf 2007: 1,55 Prozent [West], 1,43 Prozent [Ost]).

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesem Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird - wie in der Vergangenheit auch - an die Lohnzuwachsrate angepaßt. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung wählen.


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