Politik 07.01.04
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts
Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch ist vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates am 27. Dezember 2003 beschlossen und im Bundesgesetzblatt am 30. Dezember 2003 veröffentlicht worden.

Dieses Sozialgesetzbuch XII löst das Bundessozialhilfegesetz ab und tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft. Allerdings erlangen einige Teile zu anderen Terminen Gesetzeskraft, daher ist noch eine genaue Prüfung erforderlich. Im Gegensatz zum SGB XII-Entwurf hat sich die Reihenfolge der Paragraphen geändert. Das erschwert einen Vergleich und macht eine Übersicht komplizierter.

Nach unserer ersten Durchsicht ist es offenbar gelungen, den einschränkenden Finanzierungsvorbehalt im § 70 SGB XII-E zu beseitigen. Der verlangte, daß "die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte angemessen berücksichtigt" werden sollten. Der jetzige § 75 SGB XII enthält diese Einschränkung nicht mehr. Dafür ist aber im Gegenzug die im SGB XII-E vorgesehene Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung entfallen.

Das Gesetz übernimmt die Problematik des Übergangs der Verordnungsermächtigung auf die Länder. Das bedeutet, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Rahmenverträge nach § 79 SGB XII zustande kommen, entscheidet das Land über die Zuordnung der Kosten, die Abgrenzung der Vergütungen und Bestandteile, der Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschale, der Merkmale und Zahl der zu bildenden Hilfebedarfsgruppen und auch über den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Daß dies enorme Auswirkungen auf die Vergütungen im Werkstattbereich haben wird, ist abzusehen.

Eine weitere Besonderheit beim Übergang des BSHG ins SGB XII ist die Übernahme des Grundsicherungsgesetzes in Kapitel 4 dieses Sozialgesetzbuches. Damit entfallen die Eigenständigkeit der Grundsicherung und auch die Zuordnung besonderer Träger der Grundsicherung. Außerdem haben sich wesentliche Teile im Bereich der Grundsicherung geändert, u. a. der Wegfall der 15 % Pauschale für einmalige Leistungen.

Die Werkstattbeschäftigten werden jetzt explizit im § 45 Abs. 1. Nr. 2 SGB XII genannt, indem darin der Fachausschuß bei der Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung eine Rolle erhält.

Wir werden das Gesetz detailliert durcharbeiten und Sie durch eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte informieren.

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