Politik 04.03.09
Ausschreibung der Unterstützten Beschäftigung
Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz zur Einführung der Unterstützten Beschäftigung in Kraft. Dem SGB IX wurde ein § 38a „Unterstützte Beschäftigung“ hinzugefügt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf aus dem Mai 2008 wurde deutlich verändert. Die Änderungen decken sich mit den Vorschlägen, die die BAG WfbM in ihrer Stellungnahme zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 12. November 2008 vorgelegt hatte.

Die Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung werden nur noch zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereiches angerechnet (§ 40 Abs. 4 SGB IX). Die Dauer der individuellen betrieblichen Qualifizierung wurde von zwei auf drei Jahre verlängert, „wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt“ (§ 38a Abs. 2, S. 4 SGB IX).

Zusätzlich wurde die bisherige Praxis der dauerhaft ausgelagerten Arbeitsplätze in das Gesetz aufgenommen. Dem § 136 Abs. 1 SGB IX wurden die Sätze 5 und 6 hinzugefügt. Damit gehören zum gesetzlichen Leistungsangebot von Werkstätten im Berufsbildungsbereich ausgelagerte Werkstattplätze und im Arbeitsbereich dauerhaft ausgelagerte Werkstattplätze.

Dennoch blieben nach Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen wesentliche Kritikpunkte erhalten, die Parallelen zur Ausschreibung der Arbeitsmarktdienstleistung DIA-AM erkennen lassen.

In der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum § 38a SGB IX findet sich der Hinweis, dass, wenn Werkstattbedürftigkeit festgestellt wird, die Maßnahme auf das Eingangsverfahren angerechtet wird. Das Gesetz lässt jedoch nur eine 50-prozentige Anrechnung auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs zu. Die pauschale Verkürzung des Eingangsverfahrens ist nach Auffassung der BAG WfbM rechtswidrig. Hier folgt die BA konsequent dem gleichen politischen Irrweg, den sie bereits bei DIA-AM eingeschlagen hat.

Grundsätzlich ist die Unterstützte Beschäftigung zu begrüßen. Die zu erwartende Teilnahme hätte jedoch deutlich größer ausfallen können, wenn ein wesentlicher Kritikpunkt der BAG WfbM und der Verbände während des Gesetzgebungsverfahrens ausgeräumt worden wäre: Die Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstätten sollten nicht von der Teilnahme an der Unterstützten Beschäftigung ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass sich die Personenkreise stark ähneln, verstärkt dieses Argument nur noch. Hier werden unnötig Parallelstrukturen aufgebaut.

Unklarer Personenkreis

Die Definition des Personenkreises bleibt unklar, was eine eindeutige Diagnostik unverzichtbar macht. Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung sind „lernbehinderte Menschen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, geistig behinderte Menschen im Grenzbereich zur Lernbehinderung und behinderte Menschen mit nachhaltigen psychischen Störungen/Verhaltensauffälligkeiten.“ Hier gibt es starke Überschneidungen zum Personenkreis, der sich auch in den Werkstätten befindet und dort Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.

Die unklare Definition führt dazu, dass die durch die Agenturen eingekauften Maßnahmepakete in der Regel die Mindestabnahmemenge von 240 Teilnehmermonaten nicht überschreiten. Bis auf fünf Agenturen haben alle Dependancen der BA Teilnehmermonate eingekauft. Insgesamt wurden 180 Lose mit insgesamt 52.210 Teilnehmermonate ausgeschrieben. Geht man davon aus, dass der Teilnehmer von 24 Monaten in der Maßnahme verbleibt, könnten 2.175 Personen an der Unterstützen Beschäftigung teilnehmen.

Die flächendeckende Abnahme der Mindestbestellmenge legt den Schluss nahe, dass die Agenturen verpflichtet waren, dieses Produkt einzukaufen. Ob es wirklich nachgefragt wird, bleibt abzuwarten. Es ist zu vermuten, dass die Agenturen verstärkt versuchen werden, Menschen zu der Teilnahme an der Unterstützten Beschäftigung zu bewegen. Das hat vor allem auch wirtschaftliche Gründe. Denn die Agenturen garantieren dem Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von 70 Prozent des Kontingents an Teilnehmermonaten. Daher sollte vor allem darauf geachtet werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen beachtet wird.

Ausschreibung der Maßnahme

Analog zur Vergabepraxis bei DIA-AM wurde auch die Unterstützte Beschäftigung ausgeschrieben. Vom 4. bis 26. Februar 2009 konnten Angebote bei den jeweiligen Regionalen Einkaufszentren eingereicht werden. Der geplante Zuschlagstermin ist der 14. April 2009.

Zahlreiche Bietergemeinschaften

In Baden-Württemberg arbeiten Werkstätten und Integrationsfachdienste (IFD) seit langem gut zusammen. Deshalb wurden hier auf breiter Front Kooperationen im Rahmen des Bieterverfahrens eingegangen. Aber auch in anderen Teilen der Republik wurden Bietergemeinschaften mit IFD, Berufsbildungswerken, anderen Werkstätten und freien Bildungsträgern geschlossen. Werkstattträger sind bereit, ihre Kompetenzen in der Arbeitsanpassung an die individuellen Möglichkeiten und Wünsche behinderter Menschen auch außerhalb ihres klassischen Tätigkeitsfeldes einzubringen. Auf dem Weg zu einem Dienstleister für individuelle angepasste Arbeit kann die Unterstützte Beschäftigung ein weiteres Element im Angebot der Werkstattträger sein. Sie verfügen über das notwendige Know-how, jahrzehntelange Erfahrung und die besondere Fachlichkeit in der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Gewichtige Argumente, um in einem zunehmend differenzierten Anbieterwettbewerb zu bestehen.

Das Ausschreibungsverfahren stellt allerdings viele Bieter vor hohe bürokratische Hürden. Die mangelnde Erfahrung bei Ausschreibungsverfahren, die sehr detaillierten formalen Anforderungen und der sehr kurze Ausschreibungszeitraum erschweren den Anbietern die Abgabe eines umfangreichen und fundierten Angebots.

Ausschluss der Werkstätten

Die Werkstätten waren zunächst – anders als bei DIA-AM – als Anbieter nicht ausgeschlossen. Dann jedoch ergänzte das Regionale Einkaufszentrum Nord im laufenden Ausschreibungsverfahren seinen Fragen- und Antwortkatalog und schloss damit Werkstätten faktisch vom Wettbewerb aus. Begründung: Eingangsverfahren und/oder Berufsbildungsbereich seien kein Fachkundenachweis, der belegt, dass die Unterstützte Beschäftigung durchgeführt werden kann. Deshalb sei für Werkstätten eine Teilnahme am Verfahren nicht möglich.

Innerhalb weniger Tage hatten alle Einkaufszentren diesen Eintrag übernommen – ein klarer Verstoß gegen das Vergaberecht.

Wie auch schon bei DIA-AM forderte die BAG WfbM ihrer Mitglieder auf, gegen diesen Ausschluss eine Rüge zu erteilen. Viele Träger haben sich selbst oder auch in Bietergemeinschaften an dem Vergabeverfahren beteiligt. Entsprechend viele Rügen wurden eingereicht.

Derzeit beabsichtigen einige Mitgliedseinrichtungen, in ein Nachprüfungsverfahren vor dem Bundeskartellamt einzutreten. Sie sehen aus fachlicher Sicht umfangreiche Schnittmengen der beiden Dienstleistungen, die Zielsetzung der Erst- und Wiedereingliederung sind identisch und die Personenkreise vergleichbar.

Das weitere Verfahren:

Die REZ haben in ihren Einzugsgebieten eine unterschiedliche Anzahl von Losen ausgeschrieben. Jeder Bieter hat die Möglichkeit, sich auf ein oder mehrere Lose zu bewerben.

Nach Erteilung einer Rüge kann ein Nachprüfungsverfahren beim Bundeskartellamt beantragt werden.

In einem Nachprüfungsverfahren werden nur solche Aspekte berücksichtigt, die bis zum Ende der Ausschreibungsfrist gerügt wurden.

Mit dem Nachprüfungsverfahren tritt der sogenannte Suspensiveffekt nur für das jeweilige Los ein, nicht aber für alle Lose aus dem Einzugsgebiet des REZ. Das bedeutet, dass das jeweilige Vergabeverfahren „angehalten“ wird und somit der Zuschlag ab diesem Zeitpunkt nicht erteilt werden darf.

Sofern für das betreffende Los kein Nachprüfungsverfahren angestrebt wurde, sollte jeder Bieter prüfen, ob ein solches für ihn in Betracht kommt.

Der Zuschlag ist derzeit für den 14. April 2009 geplant. Es ist aber durchaus möglich, dass der Zuschlag vorher ergeht. Daher sollten rasch Nachprüfungsanträge gestellt werden. Sollten Sie einen solchen Schritt erwägen, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Über den weiteren Verlauf der Nachprüfungsverfahren werden wir berichten.

Mit Blick auf die Vergabepraxis bei den Arbeitsmarktdienstleistungen DIA-AM und Unterstützte Beschäftigung bereitet die BAG WfbM eine Zusammenstellung zur derzeitigen vergaberechtlichen Praxis vor. Diese Publikation soll Mitte des Jahres zur Verfügung stehen.


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