Diesen Artikel an Freunde versenden
Email des Empfängers:
Email des Senders:
Name des Senders:

Gericht erklärt Streikmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen für zulässig
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Hamm entschied mit Urteil vom 13.01.2011 (Az.: 8 Sa 788/10), dass Streikmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen nicht ausnahmslos unzulässig sind.

Zum Sachverhalt:
Im Sommer 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber vergebens zu Tarifverhandlungen aufgefordert. Daraufhin rief die Gewerkschaft ver.di die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 kam es zu einer Streik- und Aktionswoche der Mitarbeiter. Dieses Verhalten veranlasste mehrere Einrichtungen, auch die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover, beim Arbeitsgericht Bielefeld Klage gegen die Arbeitskampfmaßnahmen zu erheben. Das Arbeitsgereicht Bielefeld sprach den Klägern in seiner Entscheidung vom 3. März 2010 Recht zu und verurteilte ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen. Gegen dieses Urteil legte die Gewerkschaft ver.di Berufung beim LArbG Hamm ein.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (gekürzt:)
Das LArbG wies die Klage der Kirchen im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Arbeitsgericht Bielefeld, ab. Es führte aus, dass auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Es müsse stets zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Streikrecht abgewogen werden. Zulässig sei ein Streik zumindest dann, wenn in der kirchlichen Einrichtung auch Arbeitnehmer beschäftigt seien, deren Aufgabenbereich nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ gehöre. Darunter fallen beispielsweise Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (Krankenhausküche, Reinigungsdienste), die von kirchlichen Einrichtungen ausgegliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden können. Folglich sei ein pauschaler Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig und der Unterlassungsantrag der Kirchen unbegründet.

Noch ist das letzte Wort in dieser Sache jedoch nicht gesprochen: Das Landesarbeitsgericht hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden