Politik 21.03.17
Vermögensschonbetrag steigt zum 1. April 2017
Zum 1. April 2017 soll der Vermögensschonbetrag für erwachsene Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe nach dem SGB XII von 2.600 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden.

Der Bundestag hatte im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes einen Entschließungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/10528, Punkt III) verabschiedet, der eine Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe vorsieht. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Anpassung der Rechtsverordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende Januar 2017 den Entwurf für eine entsprechende Verordnung externer Link zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe vorgelegt.

Die Verordnung soll für die gesamten Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gelten. Somit werden von der Anhebung nicht nur Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, sondern auch Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gemäß SGB XII) profitieren.

Der Bundesrat hat sich am 10. März 2017 mit der Verordnung befasst und dieser in den Grundzügen zugestimmt. Allerdings forder der Bundesrat in seinem Beschluss externer Link, eine Klarstellung zum Personenkreis vorzunehmen und die Verordnung in die Untersuchungen zu den finanziellen Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes einzubeziehen (Artikel 25 Absatz 4 BTHG).

Ziel des Gesetzgebers ist es, die Verordnung vor dem 1. April 2017 im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.


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