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Unterstützte Beschäftigung - Beschlußvorlage des Ausschusses Arbeit und Soziales
Am 13. November 2008 wurde im Bundestag der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung“ abschließend beraten. Gegenüber dem Gesetzentwurf gab es Änderungen, die der Ausschuß für Arbeit und Soziales in der Beschlußvorlage empfohlen hat.

Zu den Änderungen gehören im Einzelnen:
  • Die Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung werden nur noch zur Hälfte und nicht mehr voll auf die Dauer des Berufsbildungsbereiches angerechnet (§ 40 Abs. 4 SGB IX, Beschlußempfehlung).
  • Die Dauer der individuellen betrieblichen Qualifizierung wird von zwei auf drei Jahre verlängert, „wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, daß eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt“ (§ 38a Abs. 2, S. 4 SGB IX, Beschlußempfehlung).
  • Der Anteil der Integrationsämter am Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe wird von 70 % auf 80 % erhöht (§ 36 S. 1 Schwerbehindertenausgleichs-Abgabeverordnung).
Damit wurden wesentliche Teile der Stellungnahme der BAG WfbM in die Beschlußempfehlung aufgenommen.

Zusätzlich erfolgte durch eine Klarstellung der bisherigen Praxis die Aufnahme der dauerhaft ausgelagerten Arbeitsplätze in das Gesetz. Damit gehören zum gesetzlichen Leistungsangebot von Werkstätten im Berufsbildungsbereich nun ausgelagerte Werkstattplätze und im Arbeitsbereich dauerhaft ausgelagerte Werkstattplätze (§ 136 Abs. 1 S. 5, 6 SGB IX, Beschlußempfehlung). Wörtlich heißt es: „Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zweck des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.“

Ebenso werden ausdrücklich die Integrationsfachdienste als Träger der Unterstützten Beschäftigung genannt (§ 38a Abs. 5 S. 1, 2 SGB IX, Beschlußempfehlung).

Neu ist auch, daß sich die Rehabilitationsträger in gemeinsamen Empfehlungen auf Leistungsinhalte einigen können (§ 38a Abs. 6 S. 2 SGB IX, Beschlußempfehlung).

Die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales finden Sie hier externer Link.


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