1. Betrieblicher Infektionsschutz nach § 28b Infektionsschutzgesetz (Stand 14. Dezember 2021)
§ 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhaltet die sogenannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
Werkstätten und Tagesförderstätten gehören als teilstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe zu den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG, deswegen gilt hier eine zusätzliche Testpflicht.
Werkstätten und Tagesförderstätten sind verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen und im Rahmen des Testkonzeptes für alle Beschäftigten und Besucher*innen Testungen anzubieten, unabhängig vom Immunisierungsstatus.
a. Wer ist von der Testpflicht betroffen?
Grundsätzlich sind Arbeitgeber (d.h. Geschäftsführungen), Beschäftigte und Besucher*innen betroffen. § 28b Absatz 2 IfSG stellt nun bereits im Gesetzeswortlaut klar, dass alle Personen, die Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich einer Werkstatt erhalten, ausdrücklich zu den Beschäftigten im Sinne dieser Regelung gehören und damit der zusätzlichen Testpflicht unterliegen.
Teilnehmer*innen in Tagesförderstätten unterliegen keiner zusätzlichen Testpflicht. Diese gehören zu den Personen, die nach § 28b Absatz 2 Satz 2 IfSG in der Einrichtung betreut werden.
b. Wie häufig müssen die Testungen erfolgen?
Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test durchführen. Sie können den Test auch mit einem Antigen- Test zur Eigenanwendung (sog. PoC-Selbsttests) ohne Überwachung, damit auch in der eigenen Häuslichkeit, durchführen.
Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen vor Betreten der Einrichtung getestet werden. Das heißt: es muss eine arbeitstägliche Testung erfolgen. Die Einrichtung darf von nicht immunisierten Beschäftigten betreten werden, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme einen Test innerhalb der Einrichtung durchzuführen.
c. Testpflichten für Besucher*innen
Besucher*innen müssen unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus grundsätzlich weiterhin einen Testnachweis für den Zutritt in die Einrichtung vorlegen.
Besucher*innen, die als geimpftes oder genesenes medizinisches Personal zu Behandlungszwecken in die Einrichtungen kommen, können die Testung auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen.
Besucher*innen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den betreuten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, brauchen keinen Testnachweis.
d. Testpflicht auch bei Durchführung der Fahrdienste
Die 3G-Regel gilt nach § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG auch bei der Durchführung von Fahrdiensten.
Laut der Begründung zum Gesetz gehören zu den Transporten in diesem Sinne auch durch den Arbeitgeber eingerichtete Sammeltransporte von Beschäftigten, die nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehören und an ein anderes Unternehmen vergeben worden sind.
Ungeimpfte Beschäftigte, die den Fahrdienst nutzen, müssen daher getestet sein. Beschäftigte, die für den ersten Arbeitstag in der Kalenderwoche einen Testnachweis brauchen, müssen diesen im Rahmen des frei verfügbaren Testangebotes (sog. Bürgertestung) selbst besorgen. Alternativ kann auch die Einrichtung die Testung vor Fahrtantritt organisieren. Für diese Personen gelten damit die gleichen Pflichten wie für Nutzer*innen des öffentlichen Nahverkehrs nach § 28b Absatz 5 IfSG.
Überwachte Testungen im Sinne der SchAusnahmV, die nach dem sogenannten PoC-Testverfahren durchgeführt werden, gelten maximal für 24 Stunden und können somit innerhalb der Einrichtung für den folgenden Tag durchgeführt werden.
e. Dokumentation
Nach § 28b Abs. 3 S. 8 IfSG müssen Werkstätten und Tagesförderstätten der zuständigen Behörde nur nach Aufforderung Angaben zum Anteil der Personen machen, die gegen COVID-19 geimpft sind. Die Angaben in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind, sind dabei in anonymisierter Form zu übermitteln.
§ 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhaltet die sogenannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
Werkstätten und Tagesförderstätten gehören als teilstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe zu den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG, deswegen gilt hier eine zusätzliche Testpflicht.
Werkstätten und Tagesförderstätten sind verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen und im Rahmen des Testkonzeptes für alle Beschäftigten und Besucher*innen Testungen anzubieten, unabhängig vom Immunisierungsstatus.
a. Wer ist von der Testpflicht betroffen?
Teilnehmer*innen in Tagesförderstätten unterliegen keiner zusätzlichen Testpflicht. Diese gehören zu den Personen, die nach § 28b Absatz 2 Satz 2 IfSG in der Einrichtung betreut werden.
b. Wie häufig müssen die Testungen erfolgen?
Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test durchführen. Sie können den Test auch mit einem Antigen- Test zur Eigenanwendung (sog. PoC-Selbsttests) ohne Überwachung, damit auch in der eigenen Häuslichkeit, durchführen.
Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen vor Betreten der Einrichtung getestet werden. Das heißt: es muss eine arbeitstägliche Testung erfolgen. Die Einrichtung darf von nicht immunisierten Beschäftigten betreten werden, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme einen Test innerhalb der Einrichtung durchzuführen.
c. Testpflichten für Besucher*innen
Besucher*innen, die als geimpftes oder genesenes medizinisches Personal zu Behandlungszwecken in die Einrichtungen kommen, können die Testung auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen.
Besucher*innen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den betreuten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, brauchen keinen Testnachweis.
d. Testpflicht auch bei Durchführung der Fahrdienste
Die 3G-Regel gilt nach § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG auch bei der Durchführung von Fahrdiensten.
Laut der Begründung zum Gesetz gehören zu den Transporten in diesem Sinne auch durch den Arbeitgeber eingerichtete Sammeltransporte von Beschäftigten, die nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehören und an ein anderes Unternehmen vergeben worden sind.
Ungeimpfte Beschäftigte, die den Fahrdienst nutzen, müssen daher getestet sein. Beschäftigte, die für den ersten Arbeitstag in der Kalenderwoche einen Testnachweis brauchen, müssen diesen im Rahmen des frei verfügbaren Testangebotes (sog. Bürgertestung) selbst besorgen. Alternativ kann auch die Einrichtung die Testung vor Fahrtantritt organisieren. Für diese Personen gelten damit die gleichen Pflichten wie für Nutzer*innen des öffentlichen Nahverkehrs nach § 28b Absatz 5 IfSG.
Überwachte Testungen im Sinne der SchAusnahmV, die nach dem sogenannten PoC-Testverfahren durchgeführt werden, gelten maximal für 24 Stunden und können somit innerhalb der Einrichtung für den folgenden Tag durchgeführt werden.
e. Dokumentation