Ja. Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ am 13. Dezember 2021 wurde die Ausnahmeregelung des § 142 SGB XII für den Mehrbedarf noch einmal aufgrund der anhaltenden Pandemieentwicklungen verlängert.
Grundsicherungsberechtigte Werkstattbeschäftigte, die im Oktober 2021 Anspruch auf den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung hatten, erhalten auch während coronabedingter Abwesenheitszeiten den Mehrbedarf für das Mittagessen. Das gilt auch dann, wenn sie das Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen und auch, wenn es nicht durch die Werkstatt zur Verfügung gestellt wird.
Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs wird nun auf den Oktober 2021 abgestellt und nicht mehr wie zuvor auf den Februar 2020. Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 SGB XII anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Form anerkannt.
2. Die Ausnahmeregelung gilt für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten und Tagesförderstätten im Sinne des § 42b Absatz SGB XII. Was bedeutet die neue Regelung hinsichtlich des Mittagessens für Werkstätten? (Stand 2. Juli 2020)
Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Soweit Werkstätten auch in dieser Zeit den Werkstattbeschäftigten das Mittagessen zur Verfügung stellen, sei es im Rahmen der sog. Notbetreuung oder aber durch alternative Formen (Belieferung der Werkstattbeschäftigten in besondere Wohnformen oder nach Hause), haben sie Anspruch auf Zahlung des Betrages für das Mittagessen, wie in der jeweiligen Zusatzvereinbarung vereinbart.
Soweit Werkstätten kein Mittagessen zur Verfügung stellen (können), gilt folgendes: Die Zusatzvereinbarung zum Mittagessen zwischen Werkstatt und Werkstattbeschäftigten ist ein privatrechtlicher Vertrag. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen zum Leistungsstörungsrecht und zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier kommt es einerseits darauf an, wie die Zusatzvereinbarungen tatsächlich ausgestaltet sind. Andererseits gelten die gesetzlichen Regelungen zum Leistungsstörungsrecht. Das gilt erst recht, wenn für die Fälle der Nichtleistung keine vertragliche Regelung vereinbart wurde.
Grundsätzlich gilt (auch wenn keine Regelungen für Fälle wie jetzt vorgesehen wurde): Wenn dem Schuldner – hier der Werkstatt – die Leistung nicht möglich ist, dann entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Soweit Werkstätten also während der Betretungsverbote kein Mittagessen mehr anbieten (können), kommen Sie ihrer Leistungspflicht aus dem Vertragsverhältnis nicht nach und die Werkstattbeschäftigten müssen für eine Leistung, die sie nicht erhalten haben, nicht bezahlen.
Im Rahmen der Wiedereröffnungsphase und angepassten Beschäftigung sollte daher überprüft werden, inwieweit die Zusatzvereinbarungen zum Mittagessen an die geänderten Bedingungen angepasst werden können. Soweit durch eventuelle Arbeitszeitänderungen oder andere Infektionsschutzmaßnahmen Werkstattbeschäftigte mittelfristig gar nicht oder aber wesentlich seltener an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, sollten die ursprünglichen Vereinbarungen für diesen Zeitraum geändert werden. .