D. Entgeltfortzahlung für Werkstattbeschäftigte (Stand 26. Januar 2023) 26.01.23

1.   Haben ungeimpfte Werkstattbeschäftigte, die aufgrund der fehlenden Impfung in Quarantäne geschickt werden, ein Recht auf Entgeltfortzahlung? (Stand 8. November 2021)
 
Die Gesundheitsminister der Länder haben sich am 22. September 2021 auf eine einheitliche Anwendung der Entschädigungsregelung dahingehend geeinigt, dass spätestens ab dem 1. November 2021 ungeimpfte Arbeitnehmer*innen bei Verdienstausfällen wegen einer behördlichen angeordneten Quarantäne aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus (positiver PCR-Test) keine Entschädigung mehr bekommen, soweit die Quarantäne durch eine Schutzimpfung gegen COVID-19 hätte vermieden werden können. Bisher gibt es zur Frage, wie die Entgeltfortzahlung im Falle einer behördlichen angeordneten Quarantäne bei ungeimpften Beschäftigten geregelt ist, noch keine eindeutigen rechtlichen Regelungen. Im Grundsatz gilt erst einmal auch für Werkstattbeschäftigte im arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis das Gleiche wie für Arbeitnehmer*innen.

Entgeltfortzahlung wegen vorübergehenden Verhinderung nach § 616 BGB

Entgeltfortzahlungsansprüche können sich auch aus arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften ergeben.

Ungeimpfte Beschäftigte, die nicht nachweislich erkrankt sind oder keine Symptome haben, jedoch aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht im Betrieb arbeiten können, haben aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 BGB. Beschäftigte haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB, wenn diese für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aufgrund eines in der Person liegenden Grundes ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Regelung ist aufgrund des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses auch bei Werkstattbeschäftigten anwendbar.

Was als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit angesehen wird, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geregelt. Hierzu liegen nun erste Gerichtsentscheidungen unter Beachtung der coronabedingten Situation vor. Mehrere Gerichte halten einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) führt hierzu weiter aus: Wie lang eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich nicht definitiv sagen, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, in die die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der Verhinderungsgrund einzubeziehen sind.

Neben dem zeitlichen Aspekt kommt es beim § 616 BGB auch auf das Verschulden des*der Beschäftigten an. Ein Verschulden liegt vor, wenn die/der Beschäftigte die Verhinderung besonders leichtfertig oder vorsätzlich verursacht hat.

Ob der Umstand, dass sich jemand nicht impfen lässt, obwohl keine medizinische Kontraindikation vorliegt und eine öffentliche Impfempfehlung ausgesprochen wurde, als Verschulden im Sinne des § 616 BGB gewertet wird, ist mangels diesbezüglicher Rechtsprechung derzeit noch nicht geklärt.

So hat aber beispielsweise das OLG Celle in einem Verfahren zum § 616 BGB  geurteilt, dass solange für Fahrradfahrer*innen keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Schutzhelmen besteht, ihnen grundsätzlich kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, wenn sie ohne Helm einen Unfall erleiden. Ähnliches muss dann auch vor dem Umstand, dass es weder eine allgemeine Impfpflicht gibt, noch eine Impfverpflichtung aufgrund der ausgeführten Tätigkeit vorliegt, in der vorliegenden Situation gelten.

Der § 616 BGB ist ein sogenanntes dispositives Recht, das bedeutet, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dieser Regelung kann entweder im Arbeitsvertrag bzw. Werkstattvertrag oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen bzw. modifiziert werden. Dies muss aber bereits vor Anordnung der behördlichen Quarantäne vereinbart worden sein.

Pflicht zur Weiterzahlung nach dem SGB IX

Neben den dargestellten arbeitsrechtlichen Regelungen, die bei Werkstattbeschäftigten entsprechend angewandt werden können, gibt es darüber hinaus für Werkstattbeschäftigte aber auch noch die Vorgaben aus dem Sozialrecht. Solange das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen Werkstattbeschäftigten und Werkstatt besteht, haben die Werkstattbeschäftigten nach § 221 Absatz 2 SGB IX Anspruch auf Zahlung des Werkstattentgeltes. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein*e Werkstattbeschäftigte*r abwesend ist.

Soweit die Entgeltordnung der Werkstatt dies allerdings vorsieht, können gegebenenfalls die Steigerungsbeträge aufgrund einer nicht krankheitsbedingten Abwesenheit gekürzt werden.
Werkstätten sollten daher auch ungeimpften Werkstattbeschäftigten, die in behördlicher Quarantäne geschickt werden, das Entgelt weiterzahlen, um sich nicht möglichen Regressforderungen auszusetzen. 
 
2.   Entgeltfortzahlung für an COVID-19 erkrankte Beschäftigte (Stand 8. November 2021)
 
Ganz klar von der Situation der behördlich angeordneten Quarantäne zu unterscheiden ist der Fall, dass Beschäftigte (und damit sowohl Werkstattbeschäftigte als auch Fachpersonal) tatsächlich an Corona erkrankt sind und ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird. Auch ungeimpfte Beschäftigte, die tatsächlich an COVID-19 erkranken und einer Quarantäneanordnung unterliegen, haben weiterhin aufgrund der Krankheit und damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
 
3.   Was passiert, wenn das Arbeitsergebnis aufgrund der Corona-Pandemie sinkt? (Stand 3. Juli 2020)
 
Können weniger Aufträge erfüllt werden oder fallen wegen der Corona-Pandemie Aufträge weg, so hat dies Auswirkungen auf das Arbeitsergebnis. Reicht das erzielte Arbeitsergebnis nicht aus, um die vereinbarten Werkstattentgelte zu zahlen und ist die Ertragsschwankungsrücklage aufgebraucht, sind Werkstätten gezwungen, die Werkstattentgelte zu kürzen.
 


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