G. Coronavirus-Förderprogramme für Werkstätten (Stand 10. Januar 2022) 10.01.22
Die Bundesregierung hat am 22. Juli 2020 ein Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen des Coronavirus erstellt. Darin sind unter anderem das KfW-Sonderkreditprogramm für gemeinnützige Organisationen und Überbrückungshilfen enthalten. Alle Maßnahmen des Maßnahmenpakets finden Sie hier externer Link. Eine Übersicht des BMFSFJ über die bestehenden Maßnahmen für gemeinnützige Organisationen finden Sie hier externer Link.

Bitte beachten Sie bei den folgenden Hilfsprogrammen eventuelle beihilferechtliche Grenzen und konsultieren Sie für diese und andere tiefer gehende Fragen Ihre*n Wirtschaftsprüfer*in oder Steuerberater*in.

1. Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG (Stand 3. September 2021)
 
Wenn und soweit aufgrund von Betretungs- und Beschäftigungsverboten für Menschen mit Behinderungen die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden können, stellt das SodEG einen Weg dar, wie die Leistungsträger trotzdem den Bestand der Werkstätten durch finanzielle Mittel gewährleisten können.

Voraussetzung ist, dass sich Werkstätten gegenüber dem Leistungsträger dazu bereit erklären, ihre Sachmittel, Räumlichkeiten und ihr Personal für andere systemrelevante Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Das SodEG wurde in Werkstätten überwiegend nicht angewendet. Alle Werkstätten haben während der Corona-Pandemie, insbesondere auch während der allgemeinen Betretungsverbote, Leistungen für Werkstattbeschäftigte erbracht. Neben der sogenannten Notbetreuung innerhalb der Werkstätten und der Fortführung der systemrelevanten Arbeitsbereiche, wurden die Werkstattbeschäftigten in ihrer jeweiligen Wohnform unterstützt und durch die Fachkräfte der Werkstatt begleitet.

Der Abbruch der SGB IX-Leistungsbeziehungen hätte darüber hinaus auch Auswirkungen auf das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis sowie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Werkstattbeschäftigten.

Für weitere und tiefer gehende Fragen empfehlen wir die Lektüre der FAQ des BMAS. Die FAQ des BMAS zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz finden Sie hier:

FAQ zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz externer Link

Verfahrensabsprachen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und den Bundesländern zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes finden Sie hier. externer Link

2. Darlehen nach dem KfW-Sonderkreditprogramm (Stand 14. August 2020)
 
Die Bundesregierung legt ab August 2020 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür eine Milliarde Euro bereit. Die Bundesmittel allein sollen eine 80%ige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute (LFI) gestatten. Damit können die Länder mit überschaubaren Eigenmitteln eine Haftungsfreistellung bis zu 100% zugunsten gemeinnütziger Organisationen und ihrer Zweckbetriebe ermöglichen. Von diesem Kreditprogramm können auch Werkstätten unabhängig von Größe und Rechtsform Gebrauch machen.

Die Umsetzung und Entscheidung über die Rahmenbedingungen des Sonderprogrammes erfolgt auf Länderebene.

Weitere Informationen finden Sie hier externer Link.

3. Weitere Förderprogramme des Bundesumweltministeriums (Stand 20. November 2020)
 
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise werden mit zwei neuen Förderprogrammen des Bundesumweltministeriums (BMU) auch soziale Dienste unterstützt.

Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen
Das Förderprogramm "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen" unterstützt soziale Einrichtungen dabei, sich gegen die Folgen des Klimawandels zu wappnen.

Gefördert wird die strategische Konzeptentwicklung ebenso wie die Umsetzung vorgeschlagener Klimaanpassungsmaßnahmen. Dazu können gehören bauliche Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, Speicherflächen für Regenwasser, schattenspendende Pavillons, Installation von Sonnensegeln oder der Bau von Wasserspielplätzen. Auch Ausbildungs- und Weiterbildungsprogrammen sowie Informationskampagnen sollen dadurch unterstützt werden.

Das Förderprogramm hat ein Volumen von 150 Millionen Euro. Das Programm ist am 2. November 2020 gestartet. Das erste Förderfenster ist in 2020 noch bis zum 15. Dezember geöffnet; weitere Förderfenster folgen. Für Anträge, die bereits bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, gilt teilweise eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 Prozent für finanzschwache Kommunen sowie gemeinnützige Vereinigungen, wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbände.

Sozial & Mobil
Die Bundesregierung will mit dem Förderprogramm „Sozial & Mobil“ den Ausbau der Elektromobilität vorantreiben. Akteure aus dem Gesundheits- und Sozialwesen können in den Jahren 2020 bis 2022 zur Umstellung ihrer Flotten auf Elektrofahrzeuge Fördergelder beantragen. „Sozial & Mobil“ hat ein Volumen von 200 Millionen Euro.

Die Art und der Umfang der staatlichen Förderung können - abhängig vom Beihilferecht - variieren. Das Programm ist am 02.11.2020 gestartet. Auf der Homepage des BMU werden alle Förderunterlagen bereitgestellt.

Mehr Informationen zum Förderprogramm „Sozial & Mobil“ finden Sie hier externer Link.

Den Inhalt der Förderrichtlinie "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen", umfassende Informationen zum Antragsverfahren und weitere Informationen finden Sie hier externer Link.

4. Überbrückungshilfen IV (Stand 10. Januar 2022)
 
Das Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“  ist inzwischen in der fünften Förderphase von Januar 2022 bis März 2022.

Als gemeinnützige Unternehmen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, sind Werkstätten antragsberechtigt.  
Die Anträge müssen durch Steuerberater*innen (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (prüfende Dritte) gestellt werden.

Erstanträge können bis zum 30. April 2022, Änderungsantrage bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Finanzen. externer Link

5. Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten (9. April 2021)
 
Seit dem 20.10.2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären, zentralen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Grundlage ist die Richtlinie Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten.

Am 2. April 2021 ist die novellierte Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen in Kraft getreten.

Auch Werkstätten sind als öffentlich finanzierte Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich antragsberechtigt.

Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung an zentralen und dezentralen stationären RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Statt bisher 40 % können nun bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Der maximal mögliche Förderbetrag wurde von 100.000 € auf 200.000 € pro bestehender RLT-Anlage erhöht.

Der Erwerb neuer Anlagen (auch der Erwerb neuer kompakter/mobiler Geräte) ist nicht förderfähig. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören jedoch der Erwerb und Einbau von Filtertechnik mit Virenschutzfunktion in bestehende Anlagen, sondern auch umfangreiche Umbaumaßnahmen. Der Katalog der förderfähigen Maßnahmen wurde erweitert, beispielsweise kann nun auch der nachträgliche Einbau von Anlagen zur Luftdesinfektion durch UV-C Technik gefördert werden.

Dabei können nun Anlagen gefördert werden, die mindestens einen Raum mit einem Regelluftstromvolumen von 400 m³/h (statt bisher 1.500 m³/h)oder mehr versorgen. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular und die Bewilligung müssen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Sollte bereits einen Antrag nach der alten Richtlinie gestellt worden sein, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen neuen Antrag nach der neuen Richtlinie zu stellen.

Weitere Informationen zu den förderungsfähigen Maßnahmen, den weiteren Voraussetzungen und zum Antragsverfahren des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle finden Sie hier externer Link.


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