Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird über den 24. November 2021 hinaus verlängert und gilt weiterhin bis zum 19. März 2022. Die Corona-ArbSchV gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland und damit auch für Werkstätten. Mit Beschäftigten sind stets sowohl das Fachpersonal als auch die Werkstattbeschäftigten gemeint.
a. Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept
b. Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken
c. Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene
d. Auskunftsrechts des Arbeitgebers
Werkstätten dürfen im Rahmen der Einhaltung der 3G-Regel und der Testpflicht nach § 28b IfSG jedoch die notwendigen personenbezogenen Daten, einschließlich Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), verarbeiten (§ 28b Absatz 3 IfSG). Die Regelung des § 36 Absatz 3 IfSG wird dahingehend angepasst, dass Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, darunter auch Werkstätten, Beschäftigtendaten zum Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in jedem Fall bis zum Ablauf des 19. März 2022 verarbeiten können.
e. Einbindung in die Impfbemühungen
f. Freiwilliges Testangebot
Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren. Für Werkstätten sind wie bisher bezüglich der Dokumentation und Nachweispflichten für Testungen vorrangig die Vorgaben aus der Testverordnung maßgeblich.
2. Wie muss ein Hygieneschutz- oder Infektionsschutzkonzept in einer Werkstatt aussehen? (Stand 21. Oktober 2020)
Werkstätten müssen ein Hygieneschutz- oder Infektionsschutzkonzept erarbeiten, um die Werkstattbeschäftigten und das Fachpersonal vor einer Infektion zu schützen. Dieses muss sich an den Gegebenheiten der jeweiligen Werkstatt, das heißt ihrer baulichen, organisatorischen und personellen Besonderheiten richten. Inzwischen gibt es viele Musterkonzepte und Orientierungshilfen, die bei der Erarbeitung und Umsetzung eines individuellen Infektionsschutzkonzeptes helfen können:
Orientierungshilfe der BAG WfbM für den Gesundheitsschutz bei einer schrittweisen Öffnung von Werkstätten für behinderte Menschen

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der BMAS-Arbeitsausschüsse.

BGW WfbM-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Handbuch betriebliche Pandemieplanung des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Infomaterialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Umgang mit SARS-CoV-2

3. Was kann die Werkstatt tun, wenn sie eine Infektion innerhalb des Fachpersonals oder bei einer*m Werkstattbeschäftigten vermutet? (Stand 30. Juni 2020)
Personen mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Aufgrund ihrer erhöhten Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber Werkstattbeschäftigten müssen Werkstätten bei Verdachtsfällen dafür Sorge tragen, dass betroffene Werkstattbeschäftigte umgehend isoliert und in ihrer jeweiligen Wohnform angemessen betreut werden.
Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an eine*n behandelnde*n Ärzt*in oder das Gesundheitsamt wenden. Die Werkstatt sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte, Personal, Angehörige/Betreuer und Kunden/Dritte) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
4. Gibt es bundesweit Vorgaben zur Bewertung der Risikogruppe? (Stand 30. Juni 2020)
Soweit Personen der Risikogruppe die Werkstatt nicht betreten dürfen oder nur ein gewisser Prozentsatz und weitere Angaben zu deren Bewertung fehlen, können sich Werkstätten bisher nur an den Vorgaben des RKI orientieren. Die erarbeiteten spezifischen Vorgaben sollten im Infektionsschutzkonzept festgehalten werden.
Die Vorgaben des RKI finden Sie hier
