Ja. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mitgeteilt, dass auf Leistungen von Werkstätten für behinderte Menschen während der Corona-Pandemie auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Die BAG WfbM hatte sich zuvor am 28. April 2020 mit einem offiziellen Schreiben an das BMF gewandt und um Klarstellung gebeten, dass die während der Corona-Pandemie erbrachten Leistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz belegt werden.
Das BMF führt nun hierzu erfreulicherweise aus:
„Nach § 68 Nummer 3 der Abgabenordnung sind Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie Inklusionsbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigt.
Wenn die dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend nicht mehr in diesen Einrichtungen tätig werden dürfen, ändert das nichts am Status der Einrichtung. Insbesondere sind die Beschäftigten regelmäßig trotz der behördlichen Anordnung weiterhin der jeweiligen Einrichtung zuzuordnen und daher auch weiterhin bei ihr zu berücksichtigen. Insofern führt eine solche behördliche Anordnung nicht zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft und den damit einhergehenden Steuerbegünstigungen.
Damit ist auf Leistungen der betreffenden Einrichtungen auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar.“
Das offizielle Schreiben des BMF finden Sie hier

2. Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 (Stand 2. Juli 2020)
Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein begleitendes Schreiben abgestimmt, das einen Überblick über Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze gibt. Hier werden zum Beispiel Fragen des Leistungszeitpunktes, des Anwendungsbeginns, des Umgangs bei Teilleistungen und Dauerverträgen beantwortet. Das BMF-Schreiben finden Sie hier

Zudem hat das BMF zu dieser Thematik FAQ erarbeitet. Diese finden Sie hier

3. Weitere steuerrechtliche Fragestellungen (Stand 23. Juni 2020)
