F. Vergütungsregelungen zur angepassten Beschäftigung (5. Januar 2022) 05.01.22
1. Vergütung für Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich während und nach der Wiedereröffnung (Stand  5. Januar 2022)

Mit Rundschreiben vom 14. Mai 2020 hat die DRV Bund Empfehlungen zur Wiederaufnahme von Präsenszeiten in beruflichen Rehaeinrichtungen, damit auch in Werkstätten, an ihre Mitglieder herausgegeben. Die DRV Bund empfiehlt, weiterhin flexible Übergangslösungen anzustreben, die auch Präsenzzeiten beinhalten können. Eine Fortführung der Weiterzahlung wird auch für die Übergangszeit bis zu einer vollständigen Rückkehr zum Regelbetrieb empfohlen.

Auch die BA hat für die Wiedereröffnungsphase Leitlinien entwickelt. Hiernach sollen die Maßnahmen, jedenfalls soweit die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben dies zulassen, wieder in Präsenzform stattfinden. Soweit dies nicht möglich ist, können Maßnahmen im Berufsbildungsbereich, solange die Corona-Pandemie anhält, auch als hybride Maßnahmen weitergeführt werden, also als Kombination zwischen Präsenz- und alternativer Form.

Die BA hat ihre FAQ zur Durchführung von Maßnahmen an die aktuellen Entwicklungen angepasst und aktualisiert. Diese finden Sie hier. externer Link

Um unter den Bedingungen der Pandemie Maßnahmen mit alternativer Durchführung zu ermöglichen, wird durch die BA eine cloudbasierte Umsetzung bis zum 31. Juli 2021 zugelassen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige (Online-) Cloud-Lösung nicht in Verbindung mit der Verarbeitung von Sozialdaten genutzt wird. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten sichergestellt werden. Für Rückfragen steht die Stabsstelle Datenschutz der Bundesagentur für Arbeit unter dieser Mailadresse zur Verfügung.

Werkstätten, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Mehraufwendungen aufgrund der verfügten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Länder haben, können diese gegenüber der BA nach einem vorgegebenen Verfahren geltend machen (Fachliche Weisung 202008001 vom 3.08.2020 externer Link).

2. Vergütung für Leistungen im Arbeitsbereich während und nach der Wiedereröffnung (Stand 28. Mai 2020)

Wenn aufgrund der Corona-Pandemie „unvorhergesehene wesentliche Änderungen“ dazu führen, dass die Vergütungen für einzelne Aspekte der Werkstattleistung nicht ausreichen, also die Annahmen nicht mehr zutreffen, „die der Vergütungsvereinbarung […] zugrunde lagen“, sieht § 127 Abs. 3 SGB IX einen Anspruch auf Anpassung der Vergütungen vor.

Eine Erhöhung der Vergütungen für wesentlichen Mehraufwand aufgrund der Situation vor Ort kann über eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Leistungsträger erreicht werden. Dieser Anzeige müssten Nachverhandlungen folgen. Sollte der Leistungsträger eine Anpassung, trotz genauer und glaubhafter Darstellung des wesentlichen Mehraufwands ablehnen, kann die Schiedsstelle angerufen werden.

Die Corona-Pandemie ist sicherlich eine Situation, die nicht vorhersehbar war. In Betracht kommen Mehrausgaben aufgrund von Schutzkleidung, Desinfektionsmitteln und anderen Materialien zur Umsetzung des Infektionsschutzkonzeptes soweit diese wesentlich sind.

Auch ein finanzieller Mehraufwand aufgrund häufigerer Fahrten der Fahrdienste kann einen Anspruch auf Anpassung der Vergütungen nach sich ziehen. Die Einrichtung eines Fahrdienstes gehört gemäß § 8 Abs. 4 WVO zur Werkstattleistung. Müssen zu Zwecken des Infektionsschutzes häufigere Fahrten erfolgen, können entsprechende Kostensteigerungen zu einem Anspruch auf Anpassung der Vergütungen führen.

3. Kommt für das Personal der Werkstätten Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in Frage? (Stand 26. März 2020)
 
Ja, die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sind für die Fachkräfte der Werkstätten anwendbar. Wo aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder aus anderen Gründen der Betrieb gestört ist, kann für Werkstätten Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld ein Weg sein, Personal für den Zeitraum der Krise abzusichern. Es müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sein.

Ausführliche Erläuterungen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld auch im Zusammenhang mit aktuellen Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie in den FAQ des BMAS unter FAQ des BMAS zu Kurzarbeit und Qualifizierung externer Link


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