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Insolvenzgeldumlage für Werkstattbeschäftigte vom Tisch
Jetzt ist es amtlich: Das BMAS teilte mit, dass Werkstattbeschäftigte nicht der Insolvenzgeldumlage unterliegen. Fast ein Jahr setzte sich die BAG WfbM mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) auseinander, ob Werkstattbeschäftigte in die Insolvenzgeldumlage einzubeziehen seien. Die BAG WfbM hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass nach der Neufassung der maßgeblichen Paragrafen (358 ff. SGB III) Anfang 2009 Werkstattbeschäftigte keine Arbeitnehmer sind und deshalb nicht unter die Insolvenzgeldumlage fallen können. Das BMAS hat diese Auffassung bestätigt und das Anliegen der BAG WfbM unterstützt.

Für Irritationen sorgte die „Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Erhebung und zum Einzug der Insolvenzgeldumlage vom 26. September 2008“ unter Federführung der BA. Darin war die Behauptung aufgestellt worden, dass das Arbeitsentgelt der Werkstattbeschäftigten der Umlagepflicht unterliegt (wir berichteten: www.bagwfbm.de externer Link).

Das BMAS teilte bereits Mitte 2009 dem Vorsitzenden der BAG WfbM, Günter Mosen, mit, das Unfall¬versicherungs¬mo¬der¬nisierungsgesetz (UVMG) vom 30. Oktober 2008 habe dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2009 die Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigten in Werkstätten bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nur noch zu berücksichtigen sind, wenn diese Beschäftigte im Sinne des § 25 SGB III sind (also Arbeitnehmer).

Eine ausdrückliche Einbeziehung der behinderten Beschäftigten aus Werkstätten in die Insolvenzgeldversicherung, wie etwa nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Unfallversicherung, existiere nicht. Die Bemessung der Umlage richte sich daher ausschließlich nach § 358 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Danach ist das Arbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden für die Bemessung der Umlage maßgebend. Die Arbeitnehmereigenschaft ist in § 25 Abs. 1 SGB III geregelt, wonach Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit. Damit ist für den Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung maßgeblich, ob eine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber erbracht wird.

Bei der großen Mehrheit der Werkstattbeschäftigten steht aber nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern die Maßnahmen der Förderung und Betreuung („Teilhabe am Arbeitsleben“). Somit handelt es sich bei diesen nicht um Arbeitnehmer und ihre Arbeitsentgelte sind bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen. Nur wenn sie – in ganz seltenen Fällen – Arbeitnehmer sind, ist ihr Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Umlage zu berücksichtigen.

Damit sind die Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigten der Werkstatt, die nicht Beschäftigte im Sinne der § 25 SGB III sind, bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen.

Es sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht Anliegen der BAG WfbM war, Werkstätten völlig von der Insolvenzgeldumlage auszunehmen. Auch die Höhe des Betrages (2009: 0,1 Prozent des realen Arbeitsentgelts; 2010 aber 0,41 Prozent) war nicht Anlass zum Widerspruch. Das fest angestellte Personal der Werkstatt unterliegt im Rahmen des Gesetzes (mit entsprechenden Ausnahmen) ohne Zweifel der Insolvenzgeldumlage – denn diese sind Arbeitnehmer.

Es ging einzig um die Klarstellung, dass Werkstattbeschäftigte nach der derzeit geltenden Rechtslage keine Arbeitnehmer sind. Die grundsätzliche Klarstellung mit allen ihren Konsequenzen galt es hier noch einmal deutlich zu machen.


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