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Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.08.2010, Az.: III R 21/08, entschieden: „Hat die Familienkasse das Kindergeld bereits an einen Elternteil ausgezahlt, so scheidet eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch dann aus, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist.“ Freigegeben wurde das Urteil am 19. Januar 2011.

Im vorliegenden Fall hatte das Landratsamt seit Januar 2005 die Kosten für die Heimunterbringung einer Minderjährigen gezahlt, deren Mutter zeitweise inhaftiert war und keinen Unterhalt für ihre Tochter leisten konnte. Das Landratsamt wandte sich daraufhin im Mai 2005 an die Familienkasse und beantragte die Abzweigung des Kindergeldes für die Minderjährige nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung des Kindergeldes kann aber auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Die Familienkasse kam dem Antrag des Landratsamtes jedoch nur teilweise nach: Sie bewilligte die Abzweigung des Kindergeldes lediglich für die Monate Februar bis Juni 2005. Eine Abzweigung über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte sie ab, da die Mutter der Minderjährigen mittlerweile aus der Haft entlassen worden war, die Tochter zeitweise wieder bei sich aufnehme und dadurch keine Verletzung ihrer Unterhaltspflicht mehr vorliege. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld für Juli 2005 bis Januar 2006 folglich an die Mutter der Minderjährigen aus.

Das Landratsamt legte gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse Einspruch ein, jedoch ohne Erfolg. Die vom Landratsamt erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) war hingegen erfolgreich. Das FG hob den Bescheid hinsichtlich des umstrittenen Zeitraumes Juli 2005 bis Januar 2006 auf und verpflichtet die Familienkasse, neu zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichtes legte die Familienkasse Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der BFH entschied in seinem oben genannten Urteil zugunsten der Familienkasse. Er führt aus, dass Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden könne. Die Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld könne nicht durchgeführt werden, weil der Kindergeldanspruch bereits durch die Auszahlung an den Elternteil erloschen sei. Die Tatsache, dass der Sozialleistungsträger den Abzweigungsantrag bereits vor der Auszahlung an den Elternteil gestellt hatte, ändere an der Entscheidung nichts.


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