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Erhöhung der Regelbedarfsstufen im Jahr 2012
Im Teil I des Bundesgesetzblattes vom 17.10.2011, Nummer 53, Seite 2090, wurden die Regelbedarfsstufen für das Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:

Gegenüber dem Jahr 2011 bekommt ein alleinstehender Erwachsener nun 374 Euro monatlich (2011 waren es 364 Euro). Für Kinder im Alter von sechs bis unter 14 Jahren (Stufe 5) und Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren (Stufe 4) bleiben die Sätze unverändert (251 Euro und 287 Euro). Für sie gilt die Besitzschutzregelung. Die zum 1. Januar 2011 ermittelten Bedarfe liegen unterhalb der bis Jahresende 2010 gezahlten Beträge – das heißt, diese Leistungen hätten eigentlich gekürzt werden müssen, was aber nicht gewollt ist.


Übersicht Regelbedarfsstufen im Jahr 2012 (+ Veränderung gegenüber 2011) 
  • die Regelbedarfsstufe 1 374 Euro + 10 Euro (Alleinlebend)
  • die Regelbedarfsstufe 2 337 Euro + 9 Euro (Paare/Bedarfsgemeinschaften)
  • die Regelbedarfsstufe 3 299 Euro + 8 Euro (Erwachsene im Haushalt anderer)
  • die Regelbedarfsstufe 4 287 Euro (unverändert, Besitzschutzregelung)
  • die Regelbedarfsstufe 5 251 Euro (unverändert, Besitzschutzregelung)
  • die Regelbedarfsstufe 6 219 Euro + 4 Euro (Kinder von 0 bis 6 Jahre)

 Weitere Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt vom 17.10.2011, Teil I, Nr. 53, Seite 2090.



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