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Trägerzulassung nach AZAV weiterhin unklar
Für die ab 01.04.2012 geltenden Regelungen des §§ 176 ff. SGB III (Träger- und Maßnahmezulassung) gibt es immer noch keine Verfahrensanweisungen.

Derzeit ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung - Arbeitsförderung (AZAV) in Arbeit, die die Grundlage für die Zulassung von Trägern nach Inkrafttreten des Gesetzes bilden soll. Aufgrund der Intervention der BAG WfbM und weiterer Verbände hat es im Abstimmungsprozess des BMAS intensiven Diskussions- und Überarbeitungsbedarf gegeben. Wann die AZAV erscheint, in Kraft tritt und mit welchem Inhalt, ist derzeit noch nicht absehbar.
Der BAG WfbM liegen derzeit keine verlässlichen Informationen seitens des BMAS oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) vor.

Nach Auskunft der BA müssen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung ab 01.01.2013 eine Zulassung besitzen. Ob diese Aussage allerdings tatsächlich Bestand hat, bleibt abzuwarten. Selbstverständlich hält Sie die BAG WfbM über das weitere Geschehen auf dem Laufenden.

Die BAG WfbM vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, dass Träger, die ausschließlich Maßnahmen nach § 40 SGB IX durchführen, keiner Trägerzulassung bedürfen, und die Maßnahmen nach § 40 SGB IX nicht unter die Maßnahmezulassung fallen.

Das Eingangsverfahren (EV) und der Berufsbildungsbereich (BBB) werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 142 SGB IX durch die Bundesagentur zugelassen. Die Qualitätsanforderungen an die berufsbildenden Maßnahmen einer WfbM im EV und BBB sind gemäß §§ 40, 136 SGB IX, §§ 3, 4 WVO (i.Vm. Fachkonzept) umfassend definiert und werden im Anerkennungsverfahren nach § 142 SGB IX geprüft.

Bietet ein Träger allerdings neben dem EV und dem BBB weitere Maßnahmen der Arbeitsförderung an, fallen sowohl der Träger als auch die Maßnahmen unter die Zulassungsvorschriften der §§ 176 ff. SGB III i.V.m. AZAV.


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