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Erhöhung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013
Zum 1. Januar 2013 werden die Regelsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) um 2,26 Prozent erhöht. Der Verordnung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Bundesrat am 12. Oktober 2012 zugestimmt.
 
Die neuen Regelbedarfe in der Sozialhilfe
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)

  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
  • Regelbedarfsstufe 2 (Paare, Bedarfsgemeinschaften von zwei personen): 345 €
  • Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer lebend): 306 €
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
  • Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €
Auch Mehrbedarfe und Barbetrag steigen
Die Anhebung der Regelbedarfe führt ebenfalls zu einer Erhöhung der zuerkannten Mehrbedarfe. Schwerbehinderte Grundsicherungsempfänger (nach dem SGB XII), deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe erhalten. Für behinderte Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder sonstigen Ausbildung erhalten, beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe. Auch der Barbetrag wird sich verändern. Dieser beträgt 27 Prozent des vollen Regelbedarfs. Das macht bei 382 Euro dann 103,14 Euro.


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