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Ein Weg aus der Arbeitslosigkeit
Für Vereine und andere gemeinnützige Körperschaften wird durch die in Kraft getretene Hartz-IV-Regelung der sog. „Ein-Euro-Job“ interessant.

Dabei ist die Bezeichnung eigentlich nicht korrekt. Richtig gesehen handelt es sich um Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigungen, also um Eingliederungsmaßnahmen von Langzeitarbeitslosen. Das Wirtschaftsministerium favorisiert daher auch die Bezeichnung als „Zusatzjob“. Ähnliche Maßnahmen gab es bisher im Bereich der Sozialhilfe, mit denen überwiegend positive Erfahrungen gemacht wurden.

Durch die Fördermaßnahmen entsteht kein Arbeitsverhältnis, so daß auch keine Sozialversicherungspflicht besteht. Die Arbeitszeit darf 30 Stunden die Woche nicht übersteigen. In Anlehnung an die Entlohnung von Sozialhilfeempfängern soll die Mehraufwandsentschädigung 1 Euro bis 2 Euro pro Stunde betragen. Zusätzlich können Fahrtkosten gezahlt werden.

Für den Arbeitslosengeld-II-Empfänger ist die Beschäftigung interessant, weil er zum einen wieder in die Arbeitswelt integriert wird und seine Arbeitskraft erhält, zum anderen die Aufwandsentschädigung nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Die Jobs können nur von kommunalen Beschäftigungsstellen und von gemeinnützigen Organisationen angeboten werden. Durch die Beschränkung soll ein Lohndumping bei privaten Unternehmen ausgeschlossen werden. Niemand wird also gezwungen werden, seine Arbeitskraft der freien Wirtschaft für einen Euro zur Verfügung zu stellen. Interessierte Vereine müssen jedoch einige Besonderheiten beachten: Die Arbeitsgelegenheiten müssen generell gemeinnützig und zusätzlich sein.

Das bedeutet, daß sie im öffentlichen Interesse liegen müssen. Darüber hinaus darf es sich nicht um Tätigkeiten handeln, die zu den Pflichtaufgaben eines Trägers gehören. Die zusätzlichen Arbeitsmöglichkeiten müssen solche sein, die sonst nicht verrichtet würden. Damit wird die Gefährdung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen verhindert. Bestehende Arbeitsplätze dürfen also nicht abgebaut werden, um die Stelle durch einen Ein-Euro-Job zu ersetzen.

Mögliche Einsatzgebiete sind daher bloße Helfertätigkeiten, wie etwa die Gartenpflege. Ein Pflegeheim könnte dagegen kein Personal für Pflegetätigkeiten einstellen.

Damit die Einhaltung der Voraussetzungen kontrolliert wird, kann der Verein die Beschäftigung nicht in Eigeninitiative vornehmen. Als Träger muß er die gemeinnützige Stelle bei der Arbeitsagentur beantragen. Der Antrag soll eine zweckmäßige Kurzbeschreibung der Einsatzstelle und des Anforderungsprofils enthalten. Auf den Antrag hin werden dem Antragsteller passende Bewerber zugewiesen; die bei fehlender Eignung abgelehnt werden können.

Die entsprechenden Antragsformulare sind bei den Arbeitsagenturen erhältlich.

Aus: Steuer-Brief für Vereine 02/05



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