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Zielgruppenerweiterung in Integrationsprojekten
Im Zuge der Verabschiedung des Gesetzentwurfs zum 9. Gesetz zur Änderung des SGB II wurde der Personenkreis, der nach den §§ 132 ff SGB IX in einem Integrationsprojekt beschäftigt werden darf, erweitert. Ab sofort dürfen langzeitarbeitslose Schwerbehinderte und psychisch kranke Menschen auf die Anerkennungsquote schwerbehinderter Menschen nach § 132 Absatz 1 angerechnet werden. Die Neuregelung vom 3. Februar 2016 hat auch Auswirkung auf die Anerkennung als Zweckbetrieb, da zur Anerkennung ebenfalls eine Quote (40 Prozent) erfüllt werden muss (§ 68, Nummer 3, Buchstabe c AO).

Die Aufnahme von psychisch kranken Menschen in die Zielgruppe von Integrationsprojekten trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Menschen aus diesem Personenkreis die offizielle Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft aus verschiedenen Gründen meiden. Zum einen kann krankheitsbedingt die Einsicht, erkrankt zu sein, fehlen und zum anderen befürchten viele, stigmatisiert und ausgegrenzt zu werden. Daher ist der Zugang zu Integrationsprojekten für diese Menschen sinnvoll und eröffnet ihnen neue Teilhabemöglichkeiten.

In ihrer Stellungnahme externer Linkäußert die Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen (BAG IF) die Sorge, dass die Aufnahme von langzeitarbeitslosen Menschen mit einer Schwerbehinderung, die bisherige Kernzielgruppe der besonders betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung darunter leiden könnte. Es wird befürchtet, dass letztere beim Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt verdrängt wird. Ferner fordert die BAG IF eine klare gesetzliche Kriterien für psychisch kranke Menschen, die berücksichtig werden sollen, sowie eine klare gesetzliche Regelung für langfristige und nachhaltige Nachteilsausgleiche für den erweiterten Personenkreis.


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