Diesen Artikel an Freunde versenden
Email des Empfängers:
Email des Senders:
Name des Senders:

Streit um Prüfrecht in Rheinland-Pfalz
Das rheinland-pfälzische Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat alle Werkstätten für behinderte Menschen in Rheinland-Pfalz verklagt. Hintergrund dieser Klage sind unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Land und den Werkstätten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Teilhabeleistungen in Werkstätten.

Mit der Klage verfolgt Rheinland-Pfalz das Ziel, seine Annahme eines uneingeschränkten, anlasslosen Prüfrechts auf juristischem Wege durchzusetzen. Dieses sei aus Sicht des Landes notwendig, um nachvollziehen und überprüfen zu können, wie die eingesetzten Steuergelder verwendet werden. Unterstützt wird diese Argumentation durch den Landesrechnungshof, der bereits vor einiger Zeit, konsequentere Überprüfungen forderte und vermeintliche Mehrausgaben im Vergleich zu anderen Bundesländern monierte.

Aus Sicht der rheinland-pfälzischen Werkstätten geht die Auffassung des Landes weit über das bestehende Recht hinaus, da das Land Prüfungen ohne einen verlässlichen Rechtsrahmen fordere. Marco Dobrani, Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen in Rheinland-Pfalz, betonte in einer Stellungnahme, dass es den Werkstätten nicht darum gehe, Prüfungen abzulehnen. Es müssten jedoch die Fragen nach der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungen geklärt werden. Die eingereichte Klage wird daher von den Werkstätten begrüßt, um eine grundsätzliche Entscheidung zu diesen Fragen zu erhalten.

Eine ausführliche Stellungnahme der LAG WfbM Rheinland-Pfalz sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie hier externer Link.

Prüfrechte in Werkstätten:
Ein anlassloses, nicht konkret definiertes Prüfrecht ist weder durch das Vertragsrecht im SGB XII noch durch das mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffenen Vertragsrecht im SGB IX rechtlich normiert. Zwar gibt es für die Bundesländern Möglichkeiten, von einigen Regelungen abzuweichen. Jedoch muss dies vorher vereinbart werden. Da in Rheinland-Pfalz kein Landesrahmenvertrag zur Erbringung von Leistungen gemäß § 79 Absatz 1 SGB XII besteht, ist rückwirkend zum 1. Januar 2017 eine Rechtsverordnung zur Festlegungen der Rahmenbedingungen nach § 79 Absatz 1 SGB XII in Kraft getreten. Auch in dieser wird darauf verwiesen, dass Prüfungen nur dann durchzuführen sind, wenn entsprechende Anhaltspunkte auf mangelnde Wirtschaftlichkeit vorliegen.


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden